Hallo Inge,
begünstigt sind Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn in den Jahren von 2001 bis 2018, denen kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging. Folgt eine Hinterbliebenenrente auf eine Rente der verstorbenen versicherten Person, wird zu der Hinterbliebenenrente nur dann gemäß § 307j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI ein Rentenzuschlag ermittelt, wenn zwischen den Renten eine Lücke von mindestens einem Tag besteht.
Begünstigt sind Hinterbliebenenrenten ohne unmittelbar vorangegangenen Versichertenrentenbezug auch dann, wenn einer solchen Rente eine andere Hinterbliebenenrente vorangegangen ist, selbst dann, wenn die vorangegangene Rente vor dem 01.01.2001 begann.