Die Versicherung ist nach § 4 Nr. 5 VersStG versicherungssteuerfrei. Es handelt sich also zweifelslos um eine Krankenversicherung, die damit zuschussfähig ist.
Alles andere wäre auch ein enormer Verstoß gegen Europarecht, wenn die DRV den europaweiten Schutz der GKV bezahlt, aber nicht den gleichen Versicherungsschutz bei der PKV anerkennt.
Aus RV-Recht:
Aufwendungen für den eigenen Versicherungsschutz
Beiträge für die private Krankenversicherung sind für die Feststellung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen, soweit sie für einen Krankenversicherungsschutz gezahlt werden. Hierzu zählen Aufwendungen für
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
Krankenhauspflege, Krankenhaustagegeld, Kurtagegeld oder
Zahnersatz.
Die berücksichtigungsfähigen Beiträge können sich auch aus Verträgen bei mehreren Krankenversicherungsunternehmen zusammensetzen. Der Berücksichtigung eines Tarifs steht nicht entgegen, wenn er keine volle Kostendeckung (100-prozentige Kostenerstattung) bietet. Zusatzversicherungen (Restkostenversicherungen), die sich in den Rahmen der Krankenkostenversicherung eingliedern lassen (zum Beispiel Operationskostenversicherung zusätzlich zur Krankenhauspflege), sind daher berücksichtigungsfähig
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…