Hallo, Aydin,
grds. können Sie natürlich versuchen einen Zuschuss zu einer Arbeitsplatzbrille über die DRV in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten. Ein Antrag wäre erforderlich. Ob dieser Antrag von Erfolg sein wird ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. In erster Linie sind die Arbeitgeber gehalten Ihren Mitarbeitern optimale Bedingungen für den jeweiligen Arbeitsplatz zu schaffen und sind dazu angehalten Leistungen bis zu einem gewissen Satz zu übernehmen.
Bzgl. der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gibt es bereits Urteile des Sozialgerichts, die über einen solchen Sachverhalt entschieden haben, SG Dortmund, 13.7.2010 (Az. S 26 R 309/09). Grundsätzlich kommt danach zwar der Rentenversicherungsträger nach § 15 SGB VI als Reha-Träger in Betracht.
Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben müsse die Rentenversicherung eine Gleitsichtbrille aber nur gewähren, wenn diese ausschließlich für eine bestimmte Form der Berufstätigkeit benötigt wird, die der Betroffene ausübt oder ausüben will. Sobald eine Gleitsichtbrille auch privat zum Lesen genutzt werde entfällt nach Ansicht der Dortmunder Richter die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers.