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Experten-Antwort

Zuschuss zur privaten Krankemversicherung

von N.04.06.2019 | 13:18
189 Ansichten
2 Antworten

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Hallo Experte, ich habe jetzt von der Rentenversicherung meinen Rentenbescheid erhalten, ich bekomme ab 01.05.2019 Altersrente (brutto wie netto). Mein Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung wurde aber abgelehnt, obwohl ich bei meinem Mann in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten mitversichert bin und mein Mann auch einen erhöhten Beitrag zahlen muss, da ich bei ihm mitversichert bin. Warum steht mir der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nicht zu? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

den Ausführungen von "Mondkind" ist voll zuzustimmen. Als Mitversicherte steht Ihnen kein Zuschuss zu.

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Mondkindam 04.06.2019 | 14:04
Hallo, es besteht kein Anspruch weil es sich um eine Mitversicherung handelt. Auszug aus dem Hauskommentar zu § 106 SGB VI: Ein Anspruch auf Zuschuss besteht nicht in Fällen der sogenannten "echten" Mitversicherung, in denen nicht der Rentner, sondern sein Ehegatte (bei Waisenrentnern der Erziehungsberechtigte) alleiniger Versicherungsnehmer ist. Der Anspruch auf Leistungen steht hier nur dem Versicherungsnehmer, also dem Ehegatten oder Erziehungsberechtigten zu. Aufgrund der Satzung des Krankenversicherungsunternehmens ist eine Aufspaltung in selbständige Verträge nicht möglich. Die mitversicherten Angehörigen haben im Allgemeinen erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers das Recht, das Versicherungsverhältnis selbst als Versicherungsnehmer fortzusetzen. Eine derartige Mitversicherung kann wegen des fehlenden Dispositionsrechts des mitversicherten Angehörigen nicht Grundlage für den Anspruch auf Zuschuss sein. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen der "echten" Mitversicherung Beitragsaufwendungen entstehen. Eine "echte" Mitversicherung und damit kein Anspruch auf Zuschuss besteht zum Beispiel in Fällen einer Familienversicherung bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) oder der Postbeamtenkrankenkasse
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