Hallo Ingeborg, Rosenheim,
Der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zu Ihrer privaten Krankenversicherung richtet sich nach den Vorgaben des § 106 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI). Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ( aktuell 14,6%) plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ( aktuell 2,5 % ) auf Ihre Bruttorente ergibt-das sind derzeit insgesamt 8,55% der Bruttorente.
Dabei ist zu beachten, dass der Zuschuss auf maximal die Hälfte Ihres tatsächlich zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung begrenzt wird. Ist Ihr tatsächlicher Beitrag niedriger als der rechnerische Höchstzuschuss, wird nur die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags gezahlt.
Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus der Vorschrift des § 106 Abs.3 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI). Es zählt also hier nicht eine " zuschussfähige Beitragshöhe wie im Arbeitsleben" oder eine Arbeitgeberbescheinigung, sondern immer die tatsächliche Höhe Ihres privaten Krankenversicherungsbeitrags, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstzuschuss.
Mit dieser Erläuterungen hoffen wir, Ihnen hier zunächst weitergeholfen zu haben.
Sollten Sie weitergehende Fragen dazu haben, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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