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Experten-Antwort

Zuschuss zur privaten KV

von Ingeborg, Rosenheim04.07.2025 | 10:25
350 Ansichten
2 Antworten
Hallo, wonach richtet sich der Zuschuss der DRV zu einer privaten KV: nach einer zuschussfähigen Höhe des Beitrags analog zum Arbeitsleben ("Bescheinigung für den Arbeitgeber") oder nach der tatsächlichen Höhe des zu zahlenden Beitrags für die private KV? Das ist ein deutlicher Unterschied! Gibt es dazu eine genaue Rechtsgrundlage?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.07.2025 | 12:50

Hallo Ingeborg, Rosenheim,

 

Der Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zu Ihrer privaten Krankenversicherung richtet sich nach den Vorgaben des § 106 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI). Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ( aktuell 14,6%) plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ( aktuell 2,5 % ) auf Ihre Bruttorente ergibt-das sind derzeit insgesamt 8,55% der Bruttorente. 

 

Dabei ist zu beachten, dass der Zuschuss auf maximal die Hälfte Ihres tatsächlich zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung begrenzt wird. Ist Ihr tatsächlicher Beitrag niedriger als der rechnerische Höchstzuschuss, wird nur die Hälfte ihres tatsächlichen Beitrags gezahlt.

 

Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus der Vorschrift des § 106 Abs.3 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGBVI). Es zählt also hier nicht eine " zuschussfähige Beitragshöhe wie im Arbeitsleben" oder eine Arbeitgeberbescheinigung, sondern immer die tatsächliche Höhe Ihres  privaten Krankenversicherungsbeitrags, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstzuschuss.

 

Mit dieser Erläuterungen hoffen wir, Ihnen hier zunächst weitergeholfen zu haben.

 

Sollten Sie weitergehende Fragen dazu haben, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines persönlichen Beratungstermins bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Renteam 04.07.2025 | 10:32
Die gesetzliche Grundlage ist 106 SGB VI. Es berechnet sich anhand der Bruttorentenhöhe. Davon die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur KV plus Hälfte Zusatzbeitrages. Aktuell 8,55%. Der tatsächlichen Beitrag spielt keine Rolle außer bei der Begrenzung, denn maximal 50% des tatsächlichen Beitrages werden als Zuschuss bezahlt
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