Hallo siehe hier,
die Entscheidung trifft natürlich alleine die Finanzverwaltung
...
Beitragspflichtig bei Selbstständigen ist für die Rentenversicherung das 'steuerpflichtige Einkommen'. Wenn also die VHS zweckgebundene Zuschüsse bezahlt, wie in diesem Fall die VHS Kiel
und das Finanzamt diese Zuschüsse als 'steuerfrei' akzeptiert, dann werden diese Beträge auch nicht in das 'steuerpflichtige Einkommen' mit einberechnet und dann werden darauf auch keine Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Siehe auch §3 EStG Punkt 62.
Ich glaube jedoch, dass § 3 Nr. 62 EStG hier nicht einschlägig ist.
"Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist,.."
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, daher greift § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nicht.
"Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)für eine Lebensversicherung,
b)für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist."
Der Arbeitnehmer ist nicht von der Versicherungspflicht befreit worden. Er ist Versicherungspflichtig aufgrund der selbständigen Tätigkeit und zahlt auch keine Beiträge nach den Buchstaben a - c.
Letztendlich sind aber alle Ausführungen egal. Maßgebend für den RV-Träger ist das Einkommen, dass sich aus dem Steuerbescheid ergibt. Die Prüfung obliegt alleine der Finanzverwaltung.
Renee kann diese Frage also nur mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt rechtssicher klären.
Die Alternative (Regelbeitrag) sind zudem bereits aufgezeigt worden.
Grüße
Jonas