Hallo „Alma“,
da ein Rehabilitationsbedarf in der (vorrangigen) Zuständigkeit der DRV offensichtlich nicht festgestellt werden konnte, wäre eine Antragstellung unter Einreichung der Ablehnungsbegründung der RV bei der zuständigen Krankenkasse empfehlenswert. Die Entscheidung über Art, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationseinrichtung bestimmt dann ggfs. – evtl. nach Einholung eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung- die Krankenkasse.