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Experten-Antwort

Zustaendigkeit SG bei Wohnsitzverlegung ins EU Ausland

von microBit27.10.2020 | 16:03
327 Ansichten
18 Antworten

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Hallo, Im meinem laufenden SG Rentenverfahren habe ich meinen Hauptwohnsitz ins EU Ausland verlegt. Es gibt also keinen deutschen Wohnsitz mehr. Welches Gericht ist zuständig? - das deutsche SG bei dem die Klage eingereicht wurde - das auslaendische SG an meinem aktuellen Wohnort Kann das laufende SG Verfahren an den aktuellen Wohnort verlegt werden. Mit freundlichen Grüßen, microBit

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo microbit, ein bereits anhängiges SG-Verfahren bleibt von einem Wohnortwechsel ins Ausland unberührt. Folgeverfahren (Berufung) werden am Landessozialgericht des Bundeslandes verhandelt, in dem das vorher zuständige Sozialgericht seinen Sitz hat. Für Verfahren, die aus dem Ausland eingeleitet werden, ist das örtliche Sozialgericht im Zuständigkeitsbereich des deutschen Rentenversicherungsträgers zuständig. Unabhängig davon, kann ein deutsches Gericht natürlich ausländische Unterlagen und Untersuchungsergebnisse in seine Entscheidungsfindung einbeziehen.

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17 Antworten

ouzam 27.10.2020 | 16:26
Wohnen Sie nun in Trollhausen? Das ist wichtig für die Beantwortung der Frage, auch wenn diese 0, nichts mit Rente zu tun hat.
Onkel Ottoam 27.10.2020 | 17:10
Ist die Frage ernst gemeint? Wie soll ei Gericht in Frankreich über Deutsche Sozialgesetzgebung urteilen???
Siehe hieram 27.10.2020 | 17:31
Ist eindeutig hier geregelt: https://dejure.org/gesetze/SGG/57.html Sie werden reisen müssen, die Richter kommen nicht zu Ihnen.
Nachfrageam 27.10.2020 | 20:16
Wäre es nicht naheliegender sich beim SG zu erkundigen?
Oh Mannam 27.10.2020 | 20:14
Eine derartige Frage stellt man sich doch bevor man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Janaam 27.10.2020 | 20:31
Gerichtsstand ist Deutschland.
microBitam 27.10.2020 | 21:23
Hey, vielen Dank fuer Euer Retour. es scheint das ich Euch einige Details erläutern sollte. Ich arbeite seit mehr als 25 Jahren in Frankreich, habe (hatte) einen deutschen Arbeitgeber. Frau ist deutsche, (selbststaendig in FR) und die Kinder sind in FR gebohren. Ich werde seit 25 Jahren in FR medizinisch behandelt. Eine geplante OP wurde aufgrund der aktuellen Situation schon mehrfach verschoben. Bin seit 25 Jahren in FR Krankenversichert (moeglich Aufgrund meiner beruflichen Entsendung). Den Rentenantrag stellte ich in DE weil ich damals (formaljuristisch) dort auch meinen Hauptwohnsitz hatte, zwar mit Ausnahmegenehmigung, aber legal. Kurz darauf hatte sich meine berufliche Situation veraendert, sodass ich meinen Wohnsitz nach FR verlegen musste. ...ich weiss, alles sehr aussergewoehnlich. Jetzt hat sich meine gesundheitliche Situation dermassen verschlechtert, das mir das SG in Bordeaux den vollstaendigen Mobilitaetsverlust bescheinigte und mich in die hoechste Kategorie der Erwerbsminderung einstufte. Was tun? Kann Amtshilfe zur Anwendung kommen? Kann der Prozess auch in FR (weiter) gefuehrt werden? Ich hab gelesen ueber internationales Sozialgerichtsrecht und ueber intrakommunitaere Hilfeabkommen innerhalb der EU. Zudem sind alle relevanten Unterlagen, Gutachten, Urteile, Berichte, usw. in franzoesischer Sprache. Ein Gutachten in DE oder eine gerichtliche Vorladung kann ich garnicht wahrnehmen weil mir jegliche Mobilitaet dazu fehlt. Gibt's einen Tip von Euch dazu?
W°lfgangam 27.10.2020 | 21:42
Zitat von microBit anzeigenausblenden
microBit schrieb

Hey, vielen Dank fuer Euer Retour.

es scheint das ich Euch einige Details erläutern sollte.

Ich arbeite seit mehr als 25 Jahren in Frankreich, habe (hatte) einen deutschen Arbeitgeber. Frau ist deutsche, (selbststaendig in FR) und die Kinder sind in FR gebohren.

Ich werde seit 25 Jahren in FR medizinisch behandelt. Eine geplante OP wurde aufgrund der aktuellen Situation schon mehrfach verschoben.

Bin seit 25 Jahren in FR Krankenversichert (moeglich Aufgrund meiner beruflichen Entsendung).

Den Rentenantrag stellte ich in DE weil ich damals (formaljuristisch) dort auch meinen Hauptwohnsitz hatte, zwar mit Ausnahmegenehmigung, aber legal.

Kurz darauf hatte sich meine berufliche Situation veraendert, sodass ich meinen Wohnsitz nach FR verlegen musste.

...ich weiss, alles sehr aussergewoehnlich.

Jetzt hat sich meine gesundheitliche Situation dermassen verschlechtert, das mir das SG in Bordeaux den vollstaendigen Mobilitaetsverlust bescheinigte und mich in die hoechste Kategorie der Erwerbsminderung einstufte.

Was tun?

Kann Amtshilfe zur Anwendung kommen? Kann der Prozess auch in FR (weiter) gefuehrt werden? Ich hab gelesen ueber internationales Sozialgerichtsrecht und ueber intrakommunitaere Hilfeabkommen innerhalb der EU.

Zudem sind alle relevanten Unterlagen, Gutachten, Urteile, Berichte, usw. in franzoesischer Sprache.

Ein Gutachten in DE oder eine gerichtliche Vorladung kann ich garnicht wahrnehmen weil mir jegliche Mobilitaet dazu fehlt.

Gibt's einen Tip von Euch dazu?

Hallo microBit, gegen welchen Bescheid - aus FR oder D? - haben Sie denn Rechtsmittel eingelegt und gegen welche Bescheid erlassende Behörde richtet sich das eingeleitete Verfahren? Gruß w.
Schade Ergänzungam 27.10.2020 | 23:45
Wie kommen Sie eigentlich auf die Idee dass ein französisches Gericht nun entscheiden soll? Welcher französische Richter soll die deutschen Sozialgesetze so beherrschen dass er entscheiden könnte ob Ihre Klage berechtigt ist oder kompletter Unsinn?
Schadeam 27.10.2020 | 23:41
Wenn eine Klage bei einem deutschen SG läuft, fragen Sie doch am besten dort nach ob dieses Gericht immer noch zuständig ist, auch wenn Sie jetzt in F wohnen. Und letztendlich ist es doch Ihr ureigenes Problem wenn Sie vor einem deutschen Gericht klagen weil Sie mit irgendeinem deutschen Bescheid nicht einverstanden sind, ob Sie weiter in D oder woanders leben. Soll das Gericht Ihnen vielleicht nachlaufen? Sie wollen doch etwas? Es ist doch nicht der deutsche Staat der was will? Für etwaige Probleme die Sie mit Ihrem Wohnsitz haben sind Sie - und niemand anders - verantwortlich.
DaViam 28.10.2020 | 07:41
Hallo, vielleicht müssen Sie gar nicht pesönlich vor Gericht auftauchen. Sie werden hoffentlich einen Anwalt haben, der Sie vor Gericht vertritt.
microBitam 28.10.2020 | 11:53
Zitat von Schade anzeigenausblenden
...ne, komm, wir leben doch nicht mehr in den '80ern. Innerhalb der EU wird seit vielen Jahren grenzuebergreifend recht gesprochen. Urteile aus den Nachbarstaaten haben dann durchaus auch in DE Bestand ohne erneut geprueft werden zu muessen. Die Umsetzung kann/wird/soll ja auch nach den deutschen Regeln erfolgen. Hier geht es nur um die Feststellung. Wenn ein DE Richter Arbeitsunfähigkeit feststellt, dann wird ein FR Richter bestimmt nichts anderes bescheinigen, weil beide Richter die gleiche Arbeitsgrundlage haben, -das sind die medizinischen Beurteilungen-, und diesen folgen.
microBitam 28.10.2020 | 13:11
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Sozial… Das Sozialgericht ist zu dieser Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (man nennt das: Amtsermittlungsgrundsatz). Oft ist es dabei allerdings auf die Mitarbeit des Klägers oder der Beklagten angewiesen. Es kann z.B. noch nähere Angaben zum Sachverhalt erfragen oder die Namen und Anschriften von Zeugen. Deshalb gilt: Meldet sich das Gericht bei Ihnen, beantworten Sie bitte sorgfältig seine Anfragen. […] Das Sozialgericht benötigt insbesondere häufig eine Liste mit den Ärzten, die den Kläger behandeln. Dabei muss der Kläger die Ärzte auch von der Schweigepflicht entbinden. Zur Erleichterung übersendet das Gericht meist ein Formular. ... Schon an diesem Punkt scheitert das deutsche Gericht, weil das Prozedere einer Schweigepflichtsentbindung in FR ein Anderes ist. Alle vom Richter angeschriebenen Aerzte verweigerten seine Anfragen. Gleiches passierte bei der Beauftragung eines Gutachtens. Der Richter kann nicht Recht sprechen weil er den Sachverhalt nicht Aufklaeren kann. Und weil es keine deutschen Unterlagen gibt auf die sich der Richter stuetzen koennte, ist auch dieser Weg verbaut. …da muss es doch eine Loesung fuer geben.
verwirrtam 28.10.2020 | 16:03
"Alle vom Richter angeschriebenen Aerzte verweigerten seine Anfragen." Ich kenne zwar das französische Procedere bei der Schweigepflichtsentbindung nicht, aber wenn Sie Ihren Ärzten, und ggf. später auch einem vom Gericht ausgesuchten Gutachter, sagen, Sie sollen dem deutschen Gericht die gewünschten Auskünfte geben, sollte das doch funktionieren. Oder sind die Franzosen da noch schlimmere Bürokraten als wir Deutsche?
Valzuunam 28.10.2020 | 16:13
Zuständig ist und bleibt das Deutsche Sozialgericht. Also sollten Sie mit diesem die Problematik besprechen und eine Lösung finden. Vielleicht bitte das Gericht dann um Amtshilfe bei einem französischen Gericht (zur Aufklärung des Sachverhalts, nicht zur Entscheidung) oder Sie müssen zu einem deutschen Gutachter anreisen. Es gibt also durchaus Lösungsmöglichkeiten, aber die DRV ist bzgl. der prozessualen Formalitäten nicht der richtige Ansprechpartner.
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