Hallo Herr Gerloff,
für Sie gilt auch die Mindesthinzuverdienstgrenze von 450,- Euro (seit 01.01.2013). Geregelt ist das in § 313 SGB VI.
Bitte beachten Sie, dass bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§ 44 Abs. 2 SGB 6 a. F.) mehr besteht. Es kommt dabei auch nicht auf die Höhe des erzielten Einkommens an.