Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße (§ 96a Abs. 1c S. 1 Nr. 2 SGB VI) - für das Kalenderjahr 2025 somit 19.661,25 €. Beim Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der überschreitende Betrag durch 12 geteilt und zu 40% von der monatlichen Vollrente abgezogen.
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