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Zuverdienst

von Frager06.03.2009 | 18:33
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3 Antworten

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Habe ich das so richtig verstanden? Eine BU-Rente ist das Gleiche wie eine halbe Erwerbsminderungsrente? Bei einer vollen EU-Rente dürften 400 Euro brutto dazu verdient werden (sofern das möglich wäre), bei einer halbe EM-Rente monatlich 2760! Euro brutto ?? Was und wieviel wird bei einer EU/EM-Rente, die auf der ersten Seite ausgewiesen ist (1200 Euro), noch abgezogen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beiträge von "-_-".

2 Antworten

-_-am 06.03.2009 | 18:46
Es gibt die - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden, halbe Erwerbsminderungsrente) und - die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsvermögen unter 3 Stunden, volle Erwerbsminderungsrente). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__43.html Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, bekommt die zeitlich befristete volle Erwerbsminderungsrente (sogen. "Arbeitsmarktrente"). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__102.html Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird 1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte, 2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels, 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__96a.html Die Hinzuverdienstgrenzen sind individuell und in § 96a Absatz 2 ff SGB 6 geregelt (bitte dort nachlesen) und werden dem Leistungsberechtigten vom Rentenversicherungsträger im Rentenbescheid bekannt gegeben. Da die Grenzen dynamisch sind, teilt der Rentenversicherungsträger die jeweils aktuellen Hinzuverdienstgrenzen auf Anfrage mit.
-_-am 06.03.2009 | 19:13
Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242 von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten ... http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__255.html Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt nach der "Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung" 14,6 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,90 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz. http://bundesrecht.juris.de/gkv-bsv/__1.html Sie haben also, falls Sie pflichtversichert sind, seit 01.01.2009 an Eigenanteil 7,30% + 0,90% = 8,20 % Ihrer Rente für die Krankenversicherung zu entrichten. Für die Pflegeversicherung zieht man Ihnen weitere 1,95 %, falls Sie kinderlos sind sogar 2,20% von der Rente ab. Das macht 10,15%, bei Kinderlosen 10,40%, um die Ihre Rente schmaler wird. Der Rentenversicherungsträger zahlt auch noch einmal 7,30% für die Krankenversicherung hinzu, macht 17,45%, bei Kinderlosen 17,70%, für die Kranken- und Pflegeversicherung. Eventuell zahlen Sie dann auch noch Steuern auf die Rente. Wer privat oder freiwillig kranken- und pflegeversichert ist, erhält den Anteil von 7,30% der Bruttorente vom Rentenversicherungsträger ausgezahlt und muss seine Beiträge selbst zahlen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__106.html
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