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Experten-Antwort

Zuverdienst

von Schanna20.11.2022 | 16:37
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3 Antworten

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Guten Tag, ich bekomme eine unbefristete volle EM Rente und habe noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Nun kam ich wegen GdB 50 zum Sep. 23 die EM Rente umwandeln in vorgezogene Altersrente. Mein Arbeitsverhältnis würde ich entsprechend zum 31.08.23 kündigen. Es steht mir dann noch eine Urlaubsabgeltung von ca. 9000,-€ zu. Wird mir darauf meine Rente gekürzt oder greift die neue Hinzuverdienstgrenze? Vielen Dank für eine Auskunft.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Schanna,

Abschläge hat den Sachverhalt bereits gut dargestellt, danke dafür.

Vielleicht noch zusätzlich der Hinweis, sich bei der Personalabteilung zu erkundigen, bis wann der aufgeschobene Urlaub abgegolten werden kann.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Abschlägeam 20.11.2022 | 17:21
Hallo Schanna, eine Urlaubsabgeltung wird beitragsrechtlich dem letzten Monat zugeordnet, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Daran orientiert sich dann auch, für welches Jahr ein Hinzuverdienst zu berücksichtigen wäre. In Ihrem Fall dann also 2023. worst case wäre, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht wegfallen/ sich nicht erhöhen. Dann wäre für beide Rentenarten der 'alte' Freibetrag von 6.300 EUR zu berücksichtigen. Es wären dann also 9.000,00 minus 6.300 EUR = 2.700 EUR geteilt durch 12 Monate = 225,00 EUR davon 40 % = 90,00 EUR. Ihre Rente für 2023 würde sich also um monatlich 90 EUR (insgesamt 1.080,00 mindern). Da aber auch eine Erhöhung des Freibetrages für EM-Rente geplant ist (ca. 17.800,00 EUR), der sich auf die Rentenbezugszeit 01-08/2023 auswirken würde, da bis dahin noch EM-Rente bezogen wird und es immer Jahresbeträge sind, können Sie wohl ganz gelassen die endgültige Gesetzgebung abwarten. Ob es aus steuerlicher Sicht (Steuerfreibetrag in EUR - der Prozentsatz des Jahres EM-Rentenbeginn seinerzeit bleibt - bei Wechsel der Rentenartart gemäß §22 EStG) sinnvoll sein könnte, erst später die Rentenart zu wechseln (nicht jetzt schon in SB-Rente, sondern erst später in Regelaltersrente), kann Ihnen ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater anhand Ihrer Rentenhöhe ausrechnen. Einen schönen Restsonntag und alles Gute!
Schannaam 21.11.2022 | 15:02
Herzlichen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage!
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