Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo biketom,
an Stelle eines abhängigen Beschäftigungverhältnisses kann auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Auch hier liegt die Grenze bei 400,- Euro (Gewinn). Sollten Sie den Grenzbetrag einmalig überschreiten, würde Ihnen in diesem Monat nur eine Teilrente zustehen.
Hallo Chris!
Die Expertenantwort ist nicht zu beanstanden.
Der Anfrage von biketom ist zu ersehen, dass der freiberuflich erzielte Hinzuverdienst nur in einem Monat erzielt wird. Das bedeutet, dass ein Verdienst von mehr als 400,- Euro einmalig auf die Rente trifft, und zwar im Ersten Monat. Folge ist, dass nur eine Teilrente gezahlt werden kann.
Selbstverständlich gilt auch hier:
Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze ( mind. bis zu 800,- € mtl. ) im Kalenderjahr wäre zulässig. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Einkommen des Minijobs als auch das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit von vornherein auf bis zu 400,-- € beschränkt sein müsste. Das heißt, der Hinzuverdienst muss im ersten Monat eingehalten werden und nur spätere Überschreitungen innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen wären unschädlich.
Die Aufnahme der Tätigkeit und das Einkommen sind dem Rentenversicherer mitzuteilen.
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