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Zuverdienst bei Rente wegen Erwerbsminderung

von biketom26.05.2009 | 13:26
1116 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, bin seit diesem Monat Eu Rentner. Habe die Möglichkeit auf freiberuflicher Basis einmalig ca.800 euro zu verdienen. Das Geld wird in einem Monat ausbezahlt.... danach habe ich kein weiteres zusätzliches Einkommen Was kann ich machen damit der Verdienst nicht angerechnet wird, da ich ja nur 400 € pro Monat ohne Anrechnung verdienen darf. Ist eine freiberufliche Tätigkeit überhaupt möglich? Vielen Dank im vorraus für die Antworten

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 26.05.2009 | 14:28

Hallo biketom,

an Stelle eines abhängigen Beschäftigungverhältnisses kann auch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Auch hier liegt die Grenze bei 400,- Euro (Gewinn). Sollten Sie den Grenzbetrag einmalig überschreiten, würde Ihnen in diesem Monat nur eine Teilrente zustehen.

Moderatoren-Antwortam 28.05.2009 | 11:12

Hallo Chris!

Die Expertenantwort ist nicht zu beanstanden.

Der Anfrage von biketom ist zu ersehen, dass der freiberuflich erzielte Hinzuverdienst nur in einem Monat erzielt wird. Das bedeutet, dass ein Verdienst von mehr als 400,- Euro einmalig auf die Rente trifft, und zwar im Ersten Monat. Folge ist, dass nur eine Teilrente gezahlt werden kann.

Selbstverständlich gilt auch hier:

Ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze ( mind. bis zu 800,- € mtl. ) im Kalenderjahr wäre zulässig. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Einkommen des Minijobs als auch das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit von vornherein auf bis zu 400,-- € beschränkt sein müsste. Das heißt, der Hinzuverdienst muss im ersten Monat eingehalten werden und nur spätere Überschreitungen innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen wären unschädlich.

Die Aufnahme der Tätigkeit und das Einkommen sind dem Rentenversicherer mitzuteilen.

1 Antworten

Chrisam 26.05.2009 | 19:58
Bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze (=800€) sollten hier doch auch möglich sein, wenn Hinzuverdienst nicht im 1. Monat des Rentenbezugs erzielt wird?!
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