Hallo sw,
Sie sagen selbst, dass Sie Übergangsgeld von der DRV Bund erhalten. Somit ergeben sich die Antworten auf Ihre beiden Fragen, nach der Berechnung des Übergangsgeldes (Höhe des Übergangsgeldes) und ob die Sonderzahlung anzurechnendes Arbeitsentgelt darstellt nicht nach den Vorschriften des SGB VII.
Gemäß § 47 Abs. 1 SGB 9 folgt, dass das aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelte Regelentgelt gemäß § 47 Abs. 1 S. 6 SGB 9 um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht wird, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung nach § 23a SGB 4 der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (= Hinzurechnungsbetrag). Eine Berücksichtigung später gezahlter Einmalzahlungen scheidet aber aus. Somit dürfte die Sonderzahlung keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Übergangsgeldes haben.
Neben dem Bezug von Übergangsgeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zeitgleich erzieltes Einkommen nach § 52 SGB 9 angerechnet. Gemäß § 14 Abs. 1 S1 SGB IV sind Arbeitsentgelt
alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Wahrscheinlich wird daher die Prämienzahlung zu einer Anrechnung auf Ihr Übergangsgeld führen.
Wir empfehlen Ihnen daher sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu erkundigen, ob eine eventuelle Prämienzahlung zu einer entsprechenden Anrechnung bei Ihrem Übergangsgeld führt.