Als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie den Rentenversicherungsträger informieren, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann unter Umständen wegfallen oder sich aufgrund der Einkommensanrechnung vermindern. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften.
Einkommen die Sie dem Rentenversicherungsträger melden müssen sind:
- Arbeitsentgelt,
- Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit),
- vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis),
- Sozialleistungen.
Im Ausland erzieltes Einkommen zählt ebenfalls dazu. Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.
Auch wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben, aber steuerrechtlich "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit" vorliegen, müssen Sie dieses Einkommen dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen.
Als Hinzuverdienst wird der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn (Arbeitseinkommen) aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt.
Wir empfehlen Ihnen daher, den zuständigen Rentenversicherungsträger von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu unterrichten.
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