Hallo Katrin,
es gibt keine monatliche Hinzuverdienstgrenze mehr sondern nur noch eine jährliche, die bei 6.300 Euro liegt.
Solange sie diese Grenze nicht überschreiten, wird Ihre Rente auch nicht gekürzt. Hier geht es aber ausschließlich um die Anrechnung Ihres Hinzuverdienstes.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt es aber auch darauf an, ob Sie im Rahmen Ihres Leistungsvermögens (also weniger als 3 Stunden täglich) hinzuverdienen. Bei einem Verdienst von bis zu 450 Euro im Monat, also im Rahmen eines Minijobs, dürfte dies so sein.
Mich interessiert die Anrechnung was bzgl. der 6300€ als Einkommen gilt. Beim Minijob 14x 450€=6300€/a ist dies klar. Leistungsvermögen < 3 Std und Meldepflicht jeder Beschäftigungsaufnahme ist auch klar. Wenn man aber z.B. einen lukrativen Spezialistenjob bekommen könnte und mit z.B. 20 Stunden im Monat und max. 5 Stunden die Woche über mehrere Tage verteilt gemäss freier Zeiteinteilung auf 600€ monatlich käme? Dies wäre dann kein pauschalversteuerter Minijob sondern eine reguläre Tätigkeit, die in der Einkommensteuererklärung unter "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" mit einem "Bruttoarbeitslohn" von 7200€ erscheint, nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 1000€ aber nur mit "Einkünften" von 6200€ in die weitere Einkommenssteuerberechnung eingeht.
Oder kurz gesagt, berücksichtigt die DRV bei einer nicht pauschal versteuerten Tätigkeit (kein Minijob) den Arbeitnehmerpauschbertrag bei der Hinzuverdienstgrenze von 6300€, ähnlich wie z.B. die GKV bzgl. der Einkommensgrenzen der Familienversicherung?? Denn dann läge man mit 6200€ unter der Grenze von 6300€/a, ansonsten mit 7200€ darüber.
Guten Morgen,
als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind. Ausschlaggebend ist stets der Bruttolohn und somit der Betrag, der sich vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsanteilen ergibt (also auch vor Abzug irgendwelcher Steuerfreibeträge, Pauschbeträge, Werbekosten etc. und unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob, eine Beschäftigung in der Gleitzone oder um eine reguläre Beschäftigung handelt).
In Ihrem Beispiel würde also ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst von 7.200 Euro berücksichtigt werden. Damit bestünde auf jeden Fall nur noch Anspruch auf eine Teilrente.