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Experten-Antwort

Zuverdienst Schwerbehindertenrente

von Britta 6020.04.2023 | 16:26
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo nettes Forum, ich bekomme eine vorgezogene Schwerbehindertenrente mit GdB 50. Für die wird mir monatlich 10,8 % abgezogen. Jetzt muss ich etwas dazuverdienen. Gibt es hier eine jährliche Grenze und wird mir davon auch etwas abgezogen? Danke im voraus für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Britta 60,

seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Sie können nun so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Mikeam 20.04.2023 | 16:31
Sie können so viel sie wollen hinzuverdienen, ihre Rente wird nicht gekürzt. Sollten Sie allerdings für den Fall der Krankheit auch Krankengeld haben wollen, müssen Sie ihre Schwerbehindertenrente auf 99,99 % kürzen.
Svenam 20.04.2023 | 19:20
Gilt das Alles auch für die Erwerbsminderungsrente? Bei arbeiten in Teilzeit: Bei halber Erwerbsminderungsrente bei unter 6 Stunden täglich. Bei voller Erwerbsminderungsrente bei unter 3 Stunden täglich.
Schadeam 20.04.2023 | 19:24
Nein, bei der Frage und den Antworten reden wir von Altersrenten.
Abschlägeam 20.04.2023 | 19:42
Sie können so viel sie wollen hinzuverdienen, ihre Rente wird nicht gekürzt. Sollten Sie allerdings für den Fall der Krankheit auch Krankengeld haben wollen, müssen Sie ihre Schwerbehindertenrente auf 99,99 % kürzen.
Gilt das Alles auch für die Erwerbsminderungsrente? Bei arbeiten in Teilzeit: Bei halber Erwerbsminderungsrente bei unter 6 Stunden täglich. Bei voller Erwerbsminderungsrente bei unter 3 Stunden täglich.
Hinzuverdienst bei EM-Rente seit 01.01.2023: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… Anspruch auf KG gibt es bei voller EM-Rente nicht und die EM-Rente kann man auch NICHT als Teilrente (wie eine Altersrente nach Wahl) beziehen. Bei Teil-EM-Rente richtet sich ein KG-Anspruch nach §50 SGB V Im Übrigen zum Krankengeldanspruch immer bei der Krankenkasse nachfragen, nicht bei der Rentenversicherung
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