Hallo Ines,
vor dem Hintergrund, dass für die Beurteilung des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung entscheidend auf den zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit abzustellen ist, ist die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für den Anspruch unschädlich, wenn die abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit weniger als 3 Stunden täglich – bzw. unter 15 Stunden wöchentlich – ausgeübt wird.
Durchaus darf auch an einzelnen Tagen in der Woche mehr als 3 Stunden gearbeitet werden, wenn dann anschließend entsprechend Zeit zum Ausruhen ist und die Ausübung der Beschäftigung damit Ihrem Restleistungsvermögen entspricht.
Wenn Sie das Risiko einer ärztlichen Überprüfung nicht eingehen wollen, sollten Sie mit Ihrer täglichen Arbeitszeit unter 3 Stunden bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung