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Experten-Antwort

Zuzahlung Befreiung

von Melanie 26.01.2024 | 19:44
287 Ansichten
1 Antworten
Ich beantrage die Befreiung von der Zuzahlung bei der Reha. Mein Nettoeinkommen liegt im Dezember bei 1359,07 Euro. Somit bin ich 7 Cent darüber. Ab Januar wird die Grenze ja nach oben Gesetz. Der Reha-Antrag ist jetzt im Januar. Wird die Befreiung dann von Dezember gerechnet dann muss ich ja einen Teil zuzahlen oder ab Januar dann bin ich komplett befreit.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.01.2024 | 13:21

Hallo Melanie,

 

lt. § 4 der Zuzahlungsrichtlinien gilt folgendes:

 

"Der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung ist unter Beifügung einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder einer behördlichen Bescheinigung (zum Beispiel Rentenbescheid) mit dem Antrag auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI beziehungsweise mit dem Antrag auf sonstige stationäre Leistungen einzureichen. Maßgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Rehabilitationsleistung."

 

Eine Abweichung hiervon ist dann möglich, wenn sich bis zur Aufnahme in die Reha-Einrichtung Ihre Einkommensverhältnisse maßgeblich ändern. In diesem Fall ist auf Antrag auf die Verhältnisse im Kalendermonat vor Beginn der Rehabilitation abzustellen.

 

Ob in Ihrem Fall, bei welchem keine Änderung der Einkommensverhältnisse, aber der Befreiungsgrenze vorliegt, analog gehandelt werden kann, ist direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger abzuklären. Bitte nehmen Sie direkt Kontakt zur zuständigen Stelle auf.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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