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Experten-Antwort

Zuzahlung für Reha

von Klaus25.06.2019 | 16:17
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe Anfang 2019 eine "normale" Reha (keine Anschlussrehabilitation9 absolviert. Im August August 2018 war ich stationär im Krankenhaus und habe meine Zuzahlung für die Dauer von 14 Tagen bei der Krankenkasse geleistet. Nun schickt mir die Rentenversicherung einen Zuzahlungsbescheid. Frage: Werde ich nicht von der Zuzahlung befreit oder begründet der Kalenderjahreswechsel zwischen dem Krankenhausaufenthalt und der Reha einen neuen Beginn des Jahreszeitraumes? Wie muss ich mich verhalten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bezüglich der Dauer der Zuzahlung gibt es Unterschiede zwischen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung.

Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich die Zuzahlungsdauer auf maximal 28 Tage, wohingegen die Dauer der Zuzahlung bei der Rentenversicherung maximal 42 Tage beträgt (Ausnahme: Anschlussrehabilitation nur 14 Tage).

Was die Zuzahlung für eine medizinische Rehabilitation durch die Rentenversicherung betrifft, werden Zuzahlungen für vorhergehende Krankenhausaufenthalte berücksichtigt, allerdings nur bezogen auf das selbe Kalenderjahr. Ihre Zuzahlung aus August 2018 kann folglich für die Leistung im Januar 2019 nicht angerechnet werden.

Es besteht auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von der Zuzahlung in der Rentenversicherung befreien zu lassen.

Da hier andere Kriterien gelten als in der Krankenversicherung würde ich Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden und um Zusendung der entsprechenden Unterlagen zur Zuzahlung zu bitten (G0160, G0161, G0162).

Vielleicht haben Sie diese Unterlagen ja sogar bereits erhalten und ausgefüllt an die Rentenversicherung zurückgesandt, denn sonst hätte diese bestimmt keinen Zuzahlungsbescheid erteilt. Sollten Ihnen die Formulare jedoch nichts sagen, sollten Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden und um Zusendung bitten.

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