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Experten-Antwort

Zuzahlung medizinische Rehabilitation

von Larry198405.04.2022 | 20:06
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wann kommt eine Zuzahlung bei medizinischer Reha in Frage? Bedeutet es auch, dass ich täglich 10€ Aufenthalt zahlen muss? lg Larry

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Pflicht zur Zuzahlung besteht bei

- stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach

§ 15 SGB VI,

- sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,

- Leistungen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation

(sogenannte Phase 2) nach § 15 Abs. 1 SGB VI.

Nach § 32 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte und Rentner eine Zuzahlung zu leisten, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistungen zur Rehabilitation das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Rentenversicherungsträger haben eine Höchstdauer von 42 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres festgelegt; in Fällen der stationären Anschlussrehabilitation oder einer Entwöhnungsbehandlung im Anschluss an die im Rahmen der Krankenhausbehandlung durchgeführte Entgiftung ist die Zuzahlung auf längstens 14 Tage begrenzt.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind im jeweiligen Kalenderjahr zu leistende Zuzahlungen an die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung auf die jeweils aktuelle Zuzahlungspflicht anzurechnen.

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich in entsprechender Anwendung der Zuzahlungsregelungen für die gesetzliche Krankenversicherung nach § 40 Abs. 5 SGB V (42-Tages-Fall) oder § 40 Abs. 6 SGB V (14-Tages-Fall) in Verbindung mit § 61 S. 2 SGB V und beträgt 10,00 Euro.

Kraft Gesetzes sind Versicherte von der Zuzahlung befreit, wenn sie bereits die volle Anzahl an Kalendertagen zugezahlt haben (unabhängig von der Zuzahlungshöhe) oder ein begrenztes Übergangsgeld beziehen (§ 32 Abs. 3 SGB VI).

Rehabilitanden, die ein auf 68 % beziehungsweise 75 % begrenztes Übergangsgeld beziehen (§ 66 Abs. 2 SGB IX), sind von der Zuzahlung für die Dauer der tatsächlichen Übergangsgeldzahlung befreit.

Eine Zuzahlung haben Versicherte nicht zu leisten, wenn sie Übergangsgeld (tatsächlich) beziehen (§ 1 Zuzahlungsrichtlinie - Befreiung von Amts wegen).

Bei der Befreiung auf Antrag (§ 2 Zuzahlungsrichtlinie) wird unterschieden zwischen der vollständigen und der teilweisen Befreiung.

Demnach werden Versicherte auf Antrag von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit, wenn deren monatliches Nettoerwerbseinkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (in 2020 sind das: 1.316,00 Euro) nicht übersteigt.

Eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung kommt in Betracht für Versicherte,

- die ein Kind (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben beziehungsweise

die ein Stiefkind (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 SGB I) in ihren Haushalt

aufgenommen haben,

- die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), mit dem sie

in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine

Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder

- deren Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des LPartG, mit dem

sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und

keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

Für das Jahr 2022 ergibt sich folgende Staffelung:

mtl. Nettoeinkommen tägl. Zuzahlung

ab 1.317,00 EUR 5,00 EUR

ab 1.447,60 EUR 6,00 EUR

ab 1.579,20 EUR 7,00 EUR

ab 1.710,80 EUR 8,00 EUR

ab 1.842,40 EUR 9,00 EUR

ab 1.974,00 EUR 10,00 EUR.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Berndam 05.04.2022 | 21:28
Hier finden Sie eigentlich alles wichtige zum Thema https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Warum-Reh…
Sozialdienstlerineam 06.04.2022 | 07:47
Der Link von Bernd enthält im Grunde alles, was Sie wissen müssen. Denn wenn wir nicht wissen, ob Sie über die DRV oder die Krankenkasse als Kostenträger in Reha sind und wie Sie während der Reha finanziell abgesichert sind, können wir die Frage nicht beantworten. Im Zweifelsfall während der Reha meine Kolleg*innen vor Ort aufsuchen und fragen.
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