Hallo Dana,
eine teilweise oder völlige Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, sofern das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen bestimmte Grenzen nicht erreichen. Dabei sind die genannten Einkommen zusammenzurechnen. Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, somit auch die von Ihnen angesprochene Altersrente gehört zu den Entgeltersatzleistungen. Hinterbliebenenrenten stellen keine Entgeltersatzleistung dar und werden somit nicht angerechnet.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung