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Experten-Antwort

zvk und rentererhöhung?

von steffi29.07.2016 | 19:17
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10 Antworten

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hallo, weiß jemand, ob bei der zvk (öffentlicher dienst) die rente auch erhöht wird? ich bekomme unbefristete emr, die erhöhung durch die drv ist auf dem konto, aber die erhöhung scheint nicht für die zvk zu gelten, oder? danke!

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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9 Antworten

Detlefam 29.07.2016 | 19:57
Genau, die VBL wurde 2001 gekürzt, und den Leuten wurde das verkauft als Reform. Ich habe meinen Betriebsrat damals schon ausgelacht. Als er noch damit kam, seit froh sonst geht alles Pleite, das war das Ende meiner Mitgliedschaft nach 30 Jahren.
yxam 29.07.2016 | 19:36
Das sind doch 2 völlig verschiedene Systeme, wie soll es da eine Einheitliche Erhöhung geben. Bei der ZVK ändern sich die Beträge nicht, bei der DRV aus dem Grund, weil die Berechnung der Renten sich nach dem Brutto-Durchschnittsverdienst des letzten Jahres aller Versicherter richtet.
W*lfgangam 29.07.2016 | 19:48
Hallo steffi, die Zusatzversorgung wird jährlich um einen per Satzung festgeschriebenen %-Satz erhöht ...liegt seit 2001 immer noch bei 1 %. Schauen Sie mal auf Ihre Abrechnungen Dezember/Januar ...sehen Sie den Unterschied? Und vergleichen Sie nur die Bruttobeträge. KV/PV-Abzüge haben sich auch geändert, so dass Netto sogar wieder weniger sein könnte. Und ja, die Erhöhung Rente gilt nur für die gesetzliche Rente (von anderen Sozialleistungen mal abgesehen, die adäquat erhöhen ;-)) ZVK ist aber 'nur' Betriebsrente. Gruß w.
Detlefam 29.07.2016 | 20:41
Wollte sagen Verdi, durch diese Kürzung fehlen mir ca. 100 Euro Netto- VBL-Rente. Wir wurden damals eingestellt mit der Zusage, die Hälfte der Jahre vor dem offentl. Dienst wird bei der VBL angerechnet, wurde alles gestrichen, nach dem Motto was juckt mein Geschwätz von gestern. Aber sie Wolfgang wissen das alles besser als ich. Bei diesen Themen inkl. ATZ sind sie ja Spezi.
Nahlaam 29.07.2016 | 21:58
Wie W'*lfgang schon geschrieben hat, wird die ZVK jedes Jahr um ca. 1 % angepasst. Schauen Sie sich den Zahlbetrag vom Vormonat (also zum 30.06.2016) im Vergleich zu dem Monat davor (30.05.2016) mal an, da sollte diese Erhöhung schon eingerechnet sein. Deswegen haben Sie jetzt zum Monatsende den gleichen Betrag.
Detlefam 30.07.2016 | 11:15
Ich danke ihnen für diese Antwort. Ich bin 53 geb. also war ich am 1.1.2002 keine 55 J. alt. Ich gehe im Jan.17 in Rente. In meiner neuen Info. der VBL steht nichts von Neuberechnung drin. Habe ich jetzt noch eine Möglichkeit so kurz vor der Rente, betr. Höherbewertung? Danke
MWXZam 30.07.2016 | 09:17
Hallo Detlef, Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei, am 09.03.2016 verkündeten Urteilen auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt. Bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung. Auch die Überprüfungsmitteilung der Startgutschrift der VBL ist unwirksam Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung ist umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher, gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Klägern erteilten Startgutschriften deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegten, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße. Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen vom 09.03.2016 bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen. Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
MWXZam 30.07.2016 | 12:34
Hallo Detlef, bei der Bescheiderteilung der VBL-Rente legen sie Widerspruch ein und beziehen sich auf das Urteil. Des Weiteren können sie es unter weiterverfolgen: http://vsz-ev.de/vszTopic/14 Alles weitere auf der o.g. Homepage. Alles Gute
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