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Zwangsrente

von Josef09.07.2009 | 15:47
2574 Ansichten
6 Antworten
Hallo, muß man bei Arbeitslosigkeit mit 63 und 50 % Erwerbsminderung in Zwangsrente gehen, oder hat man die möglichkeit noch Arbeitslosengeld zu beziehen ? Danke Josef

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 09.07.2009 | 16:29

Hallo Josef,

es ist grundsätzlich so, wie Schade es bereits beschrieben hat. Für den Fall des Bezuges von Arbeitslosengeld I kommt eine "Zwangsverrentung" nicht in Frage. Wohl aber bei Bezug von Arbeitslosengeld II. Grundlage hierfür ist § 12a SGB II:

"Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."

Abschließend Klären können Sie diese Frage aber nur bei Ihrer das Arbeitslosengeld zahlenden Stelle - also der Arbeitsagentur oder der ALG-II-Behörde.

Moderatoren-Antwortam 09.07.2009 | 17:56

Hallo Josef,

dem Beitrag von Aha kann ich zustimmen.

4 Antworten

??am 09.07.2009 | 16:10
Wat ist denn ne Zwangsrente ??
Schadeam 09.07.2009 | 16:11
Meinen Sie ALG 1 oder ALG 2? Zumindest beim ALG 1 gibt es keine "Zwangsverpflichtung" in Rente zu gehen - anders sieht es bei Hartz 4 aus, weil der Schwerbehinderte - sofern er 35 Versicherungsjahre aufweist - spätestens mit 63 keine Abschläge mehr hat und aufgefordert werden kann die abschlagsfreie Rente zu beantragen....aber in diesen Fällen ist die Rente meist auch höher als Hartz 4, und somit ist die Problematik oftmals gering. Ihren Einzelfall klären Sie aber besser vor Ort mit Beratungsstelle und Arbeitsagentur, bzw. "Hartz 4 Amt".
Josefam 09.07.2009 | 16:48
Danke für die Antworten wie sieht die Rechtslage aus, wenn man mit 63 und 50% Erwerbsminderung nach 6 Wochen Lohnfortzahlung Krankengeld von der Krankenkasse bezieht ? Nochmals Danke Josef
Ahaam 09.07.2009 | 17:37
Demnach beziehen Sie ALG 1 Wenn KG gezahlt kann die KK von Ihnen gem. § 51 Abs. 1 SGB V einen Antrag auf Reha verlangen - mehr nicht!!! Manche KK meinen Sie zu einem EM-Antrag auffordern zu können, ist vom Gesetz aber nicht gedeckt! Achtung: während einer Aufforderung durch die KK ist eine 'Flucht' in die Altersrente erstmal nicht möglich - außer die KK stimmt zu (Verhandlungssache, denn die KK hat ihr Ermessen ordnungsgemäß auszuüben!) Zwangsweise in Altersrente kann die KK Sie nicht schicken - allenfalls wenn Sie das 65. Lj (evtl. Regelaltersrenze) erreichen kann die KK Sie zum Antrag auf Regelaltersrente auffordern - § 51 Abs. 2 SGB V - allerdings auch hier NUR MIT einer 10-Wochen-Frist!!! Beim Bezug von ALG 2 sieht es aber anders aus - siehe oben!!!
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