Hallo Frank,
Die zeitgleiche Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung und einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist möglich.
Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen würde die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum beantragten Rentenbeginn gezahlt werden können.
Nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Sollte im Falle einer Rentenbewilligung die Erwerbsminderungsrente jedoch zeitgleich oder früher beginnen, liegt kein Wechsel vor. In diesen Fällen ist es unerheblich, ob der Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente bereits bindend geworden ist und somit „Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters“ vorliegen. Es besteht ein paralleler Anspruch auf zwei Renten, von denen nur die höchste Rente geleistet wird.
Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Fall stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Eine Schwerbeschädigtenrente ist mir nicht bekannt.
Ich gehe davon aus, dass Altersrente und EM-Rente gemeint sind.
Es kann während des Erwerbsminderungsrentenverfahren eine Altersrente beantragt und auch bezogen werden.
Dies empfiehlt sich in der Regel dann, wenn man aus dem Krankengeld ausgesteuert wurde und der Anspruch auf ALG I auch schon erschöpft ist.
Eine Schwerbeschädigtenrente ist mir nicht bekannt.
Ich gehe davon aus, dass Altersrente und EM-Rente gemeint sind.
Es kann während des Erwerbsminderungsrentenverfahren eine Altersrente beantragt und auch bezogen werden.
Dies empfiehlt sich in der Regel dann, wenn man aus dem Krankengeld ausgesteuert wurde und der Anspruch auf ALG I auch schon erschöpft ist.
Sie können beide Renten beantragen (sofern Sie das Alter für die Schwerbehindertenrente haben). Zu beachten ist aber, dass nach bindender Feststellung der Schwerbehindertenrente kein Wechsel mehr in die Erwerbsminderungsrente möglich ist. Ausnahme: Der Beginn der EM-Rente liegt vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Schwerbehindertenrente.
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