Hallo Tonio,
wie auch bei der Altersrente richtet sich der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Staates, aus dessen Versicherungssystem die Rente beansprucht werden soll. Soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird es daher bei zwei Rentenbezügen (aus Spanien und Deutschland) bleiben.
Allerdings müssen Sie die entsprechenden Rentenanträge nicht separat bei beiden Sozialleistungsträgern/Staaten beantragen. Aufgrund des geltenden europäischen Rechts gilt auch der bei der spanischen Sozialversicherung gestellte Antrag auf Hinterbliebenenrente gleichzeitig als Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Insoweit muss der spanische Rentenversicherungsträger auch eine entsprechende Information an den deutschen Rentenversicherungsträger weitergeben.
Hinsichtlich der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und der zu erwartenden Höhe der Renten kann ich auf folgende Broschüren verweisen:
Spanien:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/02_international/europaeische_vereinbarungen/17_meine_zeit_in_spanien.pdf?__blob=publicationFile&v=21
Deutschland:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=28
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