So ist es. Es sind aber zwei Besonderheiten zu beachten:
1. In dem Monat, in dem die Rente beginnt bzw. in dem Monat, in dem man die Beschäftigung aufnimmt, darf man nicht mehr als 400 Euro verdienen. Ein Überschreiten bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze, also bis 800 Euro, ist in diesem Monat nur ausnahmsweise möglich, wenn durch eine Besonderheit (z. B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit) ein höherer Hinzuverdienst erzielt wird.
2. Bei Selbständigen wird grundsätzlich auf das Jahreseinkommen abgestellt. Hier gilt die Grenze von 4800 Euro, was ja nur 12 x 400 Euro entspricht. 14 x 400 Euro darf ein Selbständiger nur dann hinzuverdienen, wenn er sein monatliches Einkommen explizit nachweist.