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Experten-Antwort

Zweite Vergleichsbewertung - Seltsame Berechnung der DRV

von Michael01.09.2018 | 04:50
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23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mir liegen zwei Bescheide der DRV vor. Bei beiden wird die zweite Vergleichsbewertung sehr merkwürdig berechnet. Meines Erachtens gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Bei der Grundbewertung und der 1. Vergleichsbewertung stimmt soweit alles. 1. Fall Summen aus der 1. VB 5,5132 EP für 125 Monate abzgl. 0,9984 EP für 14 Monate und jetzt noch abzgl. Zeiten einer beruflichen Ausbildung: 0,1461 EP ergibt ein Durchschnittswert von: 4,3687 EP : 111 Monate = 0,0394 EP Diese 0,1461 EP berechnen sich wie folgt: 0,0833 EP x 12 Monate = 0,9996 EP abzgl. der EP für diese Zeiten: 0,8535 EP ergibt: 0,9996 EP ./. 0,8535 EP = 0,1461 EP Ohne diese Zeiten ergibt sich ein höher Durchschnittswert: 5,5132 EP für 125 Monate abzgl. 0,9984 EP für 14 Monate 4,5148 EP : 111 Monate = 0,0407 EP Warum werden Ausbildungszeiten, die bei der Grundbewertung höher bewertet wurden (jeder Monat mit 0,0833 EP) nun wieder bei der 2. Vergleichsbewertung abgezogen? Das ergibt keinen Sinn. Hier der 2. Fall: Summen aus der 1. VB 3,8840 EP für 51 Monate abzgl. 1,0719 EP für 21 Monate und jetzt noch abzgl. Zeiten einer beruflichen Ausbildung: 0,3131 EP ergibt ein Durchschnittswert von: 2,4990 EP : 30 Monate = 0,0833 EP Diese 0,3131 EP berechnen sich wie folgt: 0,0833 EP x 10 Monate = 0,8330 EP abzgl. der EP für diese Zeiten: 0,5199 EP ergibt: 0,8330 EP ./. 0,5199 EP = 0,3131 EP Ohne diese Zeiten ergibt sich ein höher Durchschnittswert: 3,8840 EP für 51 Monate abzgl. 1,0719 EP für 21 Monate 2,8121 EP : 30 Monate = 0,0937 EP Kann mir bitte jemand erklären, warum bei der 2. Vergleichsbewertung die Grundbewertung ad absurdum geführt wird, indem die höhere Bewertung von Ausbildungszeiten wieder abgezogen wird? Im Gesetz gibt es keine Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise. Zur Klarstellung: Mir ist schon klar, dass EP für Ausbildungszeiten bei der 2. VB in dem Vierjahreszeitraum in Abzug gebracht werden, aber nur die EP laut Versicherungsverlauf! Doch nicht noch zusätzlich die Höherbewertung aus der Grundbewertung!

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael,

wie Jonny ja bereits mit Verweis auf die einschlägige Rechtliche Arbeitsanweisung mitgeteilt hat, werden die Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen der Vergleichsbewertung abgesetzt, wenn sie mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und dadurch beitragsgemindert werden. Rechtsgrundlage für die Absetzung ist § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Das Absetzen solcher beitragsgeminderter Zeiten steht im Einklang mit der Regelung des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wonach Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Denn die Fiktion des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI greift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "insoweit" es sich um eine Höherbewertung (0,0833) wegen beruflicher Ausbildung handelt. Ist dieselbe Zeit – d. h. nach § 122Abs. 1 SGB VI derselbe Kalendermonat – aus einem anderen Grund beitragsgemindert (vgl. § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI), greift die Fiktion des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SG VI "insoweit" nicht.

Da bei der Gesamtleistungsbewertung unbestritten das Kalendermonatsprinzip des § 122 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist, kann man auch nicht ein und denselben Kalendermonat als beitragsfreie Zeit nicht berücksichtigen (§ 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und gleichzeitig den Wert als vollwertige Pflichtbeitragszeit nicht absetzen. Der Kalendermonat bildet nach § 122 Abs. 1 SGB VI immer eine Einheit.

Für diese Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger spricht auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 73 SGB VI. Danach soll die Vergleichsbewertung "ausschließlich" aus vollwertigen Beiträgen und reinen Berücksichtigungszeiten erfolgen. Würde man Kalendermonate einbeziehen, in denen eine Zeit der beruflichen Ausbildung mit einer beitragsfreien Zeit zusammentrifft, wäre die vom Gesetzgeber gewollte "Ausschließlichkeit" nicht gegeben (vgl. BT-Drucks. 11/4124, zu Artikel 1, § 72).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael,

wie ich bereits ausgeführt und mit Verweisen auf das Gesetz und die Gesetzesbegründung unterlegt habe, ist beim Absetzen von Zeiten bei der Vergleichsberechnung das Kalendermonatsprinzip anzuwenden. Das bedeutet, dass nicht nur die EP aus dem Versicherungsverlauf abgesetzt werden, sondern auch die "Zuschläge" für denselben Kalendermonat.

Sie betrachten hingegen die EP einzeln und nicht kalendermonatsweise, führen diese Rechtsauslegung allerdings nur auf Vermutungen und "systematische Gründe" zurück, die ich aber nicht bestätigen kann.

Einzelne Urteile von Sozialgerichten haben im Übrigen keine Allgemeingültigkeit sondern gelten nur für den entschiedenen Einzelfall. Ob es zu einer ständigen Rechtsprechung im Sinne Ihrer Rechtsauslegung kommen wird, bleibt abzuwarten.

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21 Antworten

Jonnyam 01.09.2018 | 07:28
Übrigens werden sogar zusätzliche Entgeltpunkte für Solo-Kinderberücksichtigungs- und – Pflegezeiten abgesetzt. Die 2. Vergleichsbewertung ist ohnehin völlig unsinnig (vgl. Die Rentenversicherung 04/18 S. 104).
Michaelam 01.09.2018 | 08:40
Ich sehe dafür keine Rechtsgrundlage.
Michaelam 01.09.2018 | 09:53
Zitat von Jonny anzeigen
Der Unsinn wird nicht besser, wenn die EP für die Grundbewertung nicht abgesetzt werden. Die zusätzlichen EP für die Berufausbildung werden übrigens schon bei der 1. Vergleichsbewertung abgesetzt, aber nur, wenn sie gleichzeitig Anrechnungszeiten sind. Das begünstigt die Überdurchschnittsverdiener. Und diese Auffassung der DRV ist wirklich nicht durchbdas Gesetz gedeckt.
Nicht nur die zusätzlichen EP. Bei der 1. VB werden Ausbildungszeiten abgesetzt, wenn sie mit Anrechnungszeiten zusammenfallen. Die EP und die zusätzlichen EP, ohne Rechtsgrundlage, obwohl im Gesetz das Gegenteil steht. Zwei Urteile sind mir bekannt, die das so sehen wie ich und du.
Jonnyam 01.09.2018 | 09:21
Der Unsinn wird nicht besser, wenn die EP für die Grundbewertung nicht abgesetzt werden. Die zusätzlichen EP für die Berufausbildung werden übrigens schon bei der 1. Vergleichsbewertung abgesetzt, aber nur, wenn sie gleichzeitig Anrechnungszeiten sind. Das begünstigt die Überdurchschnittsverdiener. Und diese Auffassung der DRV ist wirklich nicht durchbdas Gesetz gedeckt.
Michaelam 01.09.2018 | 09:06
Ja, aber da steht nirgends, dass die EP aus der Grundbewertung wieder abgesetzt werden sollen. Das ergibt systematisch keinen Sinn.
Jonnyam 01.09.2018 | 09:00
Doch es werden "außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." Also die EP (natürlich mit den dazu gehörigen Kalendermonaten) werden abgesetzt. Aber Unsinn bleibt Unsinn!
Michaelam 01.09.2018 | 10:33
Zitat von Jonny anzeigen
Das sehe ich anders. Dass die "echten" EP, die aus dem Versicherungsverlauf, für Ausbildungszeiten bei der 2. Vergleichsbewertung abgesetzt werden, ist logisch und steht so im Gesetz. Der Gesetzgeber wollte mit der Grundbewertung Ausbildungszeiten besserstellen, also höher bewerten. Die DRV konterkariert das, indem sie ohne Rechtsgrundlage diese Höherbewertung in den Vergleichsbewerungen wieder zunichte macht: In der 1. VB.: durch Absetzen von Ausbildungszeiten (EP und zusätzliche EP), die mit Anrechnungszeiten zusammentreffen. In der 2. VB.: durch Absetzen von Ausbildungszeiten (zusätzliche EP aus der Grundbewertung) Und genau diese Vorgehensweise führt die Grundbewertung ad absurdum, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Niemals dürfen zusätzliche EP für Ausbildungszeiten aus der Grundbewertung später wieder abgezogen werden.
WEam 01.09.2018 | 11:19
Zitat von Michael anzeigen
Der Unsinn wird nicht besser, wenn die EP für die Grundbewertung nicht abgesetzt werden.
Das sehe ich anders. Dass die "echten" EP, die aus dem Versicherungsverlauf, für Ausbildungszeiten bei der 2. Vergleichsbewertung abgesetzt werden, ist logisch und steht so im Gesetz. Der Gesetzgeber wollte mit der Grundbewertung Ausbildungszeiten besserstellen, also höher bewerten. Die DRV konterkariert das, indem sie ohne Rechtsgrundlage diese Höherbewertung in den Vergleichsbewerungen wieder zunichte macht: In der 1. VB.: durch Absetzen von Ausbildungszeiten (EP und zusätzliche EP), die mit Anrechnungszeiten zusammentreffen. In der 2. VB.: durch Absetzen von Ausbildungszeiten (zusätzliche EP aus der Grundbewertung) Und genau diese Vorgehensweise führt die Grundbewertung ad absurdum, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Niemals dürfen zusätzliche EP für Ausbildungszeiten aus der Grundbewertung später wieder abgezogen werden.
Jonny und Michael ein und die selbe Person.
Jonnyam 01.09.2018 | 11:33
Definitiv zwei Personen
Jonnyam 01.09.2018 | 12:06
@Michael, Nachdem die Fixbewertung mit 90 % von Berufsausbildung für 48 Monate entfiel konnte der Gesetzgeber nicht die Frühestinvaliden mit ihrem Lehrlingslohn im Regen stehen lassen. Deshalb hat er für die nachgewiesenen Berufsausbildungszeiten zusätzliche EP vor der Grundbewertung eingeschoben. Und obwohl die Zeiten der Berufsausbildung mit diesem aufgestockten Wert als vollwertig anzusehen sind werden sie von der DRV beim Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten dennoch abgesetzt (vgl. AA zu § 73 SGB VI R2.2 zweiter Absatz). Dass dies nicht so sein sollte, wurde im Urteil des SG Neubrandenburg vom 02.12.2011 S 4 R 433/08 entschieden. Die dagegen zunächst eingelegte Berufung hat der Träger aber zurückgezogen (wolle wohl keine schlafenden Hunde wecken). Welches andere Urteil ist denn ähnlich?
Michaelam 01.09.2018 | 15:10
@Jonny Das zweite Urteil ist gerade in Arbeit :-). Die Richterin hat im Erörterungstermin jedoch deutlich gemacht, dass sie meine Rechtsauffassung teilt. Wirklich traurig, dass die DRV-ler nicht sachlich zur Diskussion beitragen können.
Michaelam 01.09.2018 | 16:34
Zitat von SG anzeigen
Hääh? Warum soll man das hier nicht erörtern? Das ist ein Expertenforum. Es gibt hier viele, die sich mit der Materie sehr gut auskennen, z. B. zelda und chi ... Außerdem geht es nicht um eine Klärung, sondern nur darum, wie andere das Problem sehen.
SGam 01.09.2018 | 16:24
Und ein solcher Sachverhalt, der vor Gericht im Detail geprüft wird, soll in einem offenen Forum geklärt werden? Wie naiv kann man eigentlich sein? Ist Ihnen schon aufgefallen, dass Sie sich diesbezüglich in einem Zwiegespräch mit Jonny befinden? Haben Sie sich mal gefragt, warum das wohl so ist?
SGam 02.09.2018 | 07:33
Und ein solcher Sachverhalt, der vor Gericht im Detail geprüft wird, soll in einem offenen Forum geklärt werden? Wie naiv kann man eigentlich sein? Ist Ihnen schon aufgefallen, dass Sie sich diesbezüglich in einem Zwiegespräch mit Jonny befinden? Haben Sie sich mal gefragt, warum das wohl so ist?
Hääh? Warum soll man das hier nicht erörtern? Das ist ein Expertenforum. Es gibt hier viele, die sich mit der Materie sehr gut auskennen, z. B. zelda und chi ... Außerdem geht es nicht um eine Klärung, sondern nur darum, wie andere das Problem sehen.
Wie andere hier „das Problem“ sehen ist doch letztendlich gleichgültig, weil das Gericht darüber entscheiden wird. Für welchen erhofften höheren Rentenbetrag haben Sie denn geklagt? Behalten Sie es besser für sich, sonst könnte man auf die Idee kommen, das Sozialgerichte mit solchen „Peanuts“ belastet werden und für wirklich wichtige Entscheidungen keine Zeit haben.
KSCam 02.09.2018 | 11:44
Vielleicht hat der DRV Mitarbeiter, der hier gelegentlich antwortet, auch einfach keine Lust sich am Wochenende mit den Tiefen der Rentenberechnung zu befassen und in Kommentaren und rechtl. Anweisungen zu schmökern? Mit geht es jedenfalls so..... :)
Michaelam 03.09.2018 | 14:34
Okay, danke für die Antwort. Ich sehe das anders. Und was ist mit der zweiten Vergleichsbewertung? Hier werden zusätzliche EP aus der Grundbewertung abgesetzt, obwohl der Gesetzgeber die Versicherten ausdrücklich besserstellen wollte; das widerspricht sich doch. Aus der Gesetzesbegründung: "Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (zum Beispiel durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit) den Wert der beitragsfreien Zeiten, insbesondere der Zurechnungszeit, nicht verringern." Bt-Drs. 18/909, S. 21 Das war der Gedanke: Da man oft schon vor Eintritt der Erwerbsminderung krank oder arbeitslos ist, bleiben diese Zeiten unberücksichtigt. Nirgends steht, dass man zusätzlich vergebene EP in der Grundbewertung wieder absetzt. Oder wollen Sie diese Vorgehensweise auch mit einer Bundestagsdrucksache aus dem Jahr 1989 begründen?
-am 03.09.2018 | 17:01
Zitat von Michael anzeigen
Hallo Michael, "besserstellen" wollte der Gesetzgeber die EM-Rentner mit der zweiten Vergleichsbewertung nur insoweit, als dass die letzten vier Jahre vor Eintritt der EM nicht zu einer Verringerung des Vergleichswerts führen soll (siehe Gesetzbegründung). "Keine Verringerung" heißt aber nicht zwingend Erhöhung, sondern kann auch Gleichstand bedeuten. Entsprechend greift die zweite Vergleichsbewertung auch nur dann, wenn sich aus ihr ein höherer Wert als aus der ersten Vergleichsberechnung ergibt. Insofern hat die zuvor von mir dargelegte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zum Absetzen der beitragsgeminderten Zeiten einer Berufsausbildung nichts mit der "Besserstellung" (eigentlich: Nicht-Schlechter-Stellung) bei der zweiten Vergleichsbewertung zu tun. Das sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe. Der Gesetzgeber hat in § 73 S. 2 SGB VI sogar ausdrücklich geregelt, dass bei der zweiten Vergleichsbewertung die außer Betracht gebliebenen Kalendermonate (Kalendermonatsprinzip!) von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung ABZUSETZEN sind. Das Absetzen von Zeiten führt auch nicht zwangsläufig zu einer Schlechterstellung der Versicherten, da der Gesamtleistungswert lediglich ein Durchschnittswert ist. Ein Durchschnittswert aus wenigen Zeiten kann gleichermaßen höher wie niedriger sein als ein Durchschnittswert aus vielen Zeiten. Das zeigt sich ja gerade in allen Fällen, in denen eine der beiden Vergleichsbewertungen günstiger ist als die Grundbewertung.
Michaelam 04.09.2018 | 00:19
Zitat von - anzeigen
- schrieb

Hallo Michael,

"besserstellen" wollte der Gesetzgeber die EM-Rentner mit der zweiten Vergleichsbewertung nur insoweit, als dass die letzten vier Jahre vor Eintritt der EM nicht zu einer Verringerung des Vergleichswerts führen soll (siehe Gesetzbegründung). "Keine Verringerung" heißt aber nicht zwingend Erhöhung, sondern kann auch Gleichstand bedeuten. Entsprechend greift die zweite Vergleichsbewertung auch nur dann, wenn sich aus ihr ein höherer Wert als aus der ersten Vergleichsberechnung ergibt.

Insofern hat die zuvor von mir dargelegte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zum Absetzen der beitragsgeminderten Zeiten einer Berufsausbildung nichts mit der "Besserstellung" (eigentlich: Nicht-Schlechter-Stellung) bei der zweiten Vergleichsbewertung zu tun. Das sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe. Der Gesetzgeber hat in § 73 S. 2 SGB VI sogar ausdrücklich geregelt, dass bei der zweiten Vergleichsbewertung die außer Betracht gebliebenen Kalendermonate (Kalendermonatsprinzip!) von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung ABZUSETZEN sind.

Das Absetzen von Zeiten führt auch nicht zwangsläufig zu einer Schlechterstellung der Versicherten, da der Gesamtleistungswert lediglich ein Durchschnittswert ist. Ein Durchschnittswert aus wenigen Zeiten kann gleichermaßen höher wie niedriger sein als ein Durchschnittswert aus vielen Zeiten. Das zeigt sich ja gerade in allen Fällen, in denen eine der beiden Vergleichsbewertungen günstiger ist als die Grundbewertung.

Ich glaube, wir schreiben aneinander vorbei. § 73 S. 2 SGB VI bestimmt, dass von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen sind. Das ist klar und bestreitet niemand. Die Frage ist: Warum setzen Sie bei der zweiten Vergleichsbewertung die zusätzlichen EP für Ausbildungszeiten, die bei der Grundbewertung festgesetzt wurden, ab? Ich glaube nicht, dass das die Intention des Gesetzgebers war. Ich denke, er meint mit EP, die EP aus dem Versicherungsverlauf (EP für Beitragszeiten). Denn die Absetzung von zusätzlichen EP für Ausbildungszeiten führt IMMER zu einer Verschlechterung des Durchschnittswerts, da sich die Anzahl der Monate nicht mehr verändert. Da das alles so kompliziert ist, nochmals der 2. Fall von meinem Originalpost: Zweite Vergleichsbewertung: Summen aus der 1. VB 3,8840 EP für 51 Monate abzgl. 1,0719 EP für 21 Monate und jetzt noch abzgl. zusätzlicher EP für Zeiten einer beruflichen Ausbildung: 0,3131 EP Das heißt also: 3,8840 EP für 51 Monate abzgl. 1,3850 EP (1,0719 EP + 0,3131 EP) für 21 Monate ergibt ein Durchschnittswert von: 2,4990 EP : 30 Monate = 0,0833 EP ohne die zusätzlichen EP für Ausbildungszeiten: 3,8840 EP für 51 Monate abzgl. 1,0719 EP für 21 Monate 2,8121 EP : 30 Monate = 0,0937 EP Ich glaube, es wird jetzt klar, auf was ich hinaus will: Da die Anzahl der Monate gleich bleibt, weil die Kalendermonate mit EP aus dem Versicherungsverlauf schon abgesetzt wurden, kommen jetzt noch quasi noch on top die zusätzlichen EP aus der Grundbewertung hinzu (1,0719 EP + 0,3131 EP). Und dies führt IMMER zu einer Verschlechterung des Durchschnittswerts. Wenn man sich der Systematik der Grundbewertung und der zwei Vergleichsbewertungen bewusst wird, ergibt diese Vorgehensweise keinen Sinn. Die grundsätzliche Frage lautet daher: Dürfen zusätzliche EP für Ausbildungszeiten, die im Rahmen der Grundbewertung höher bewertet werden, später in der Vergleichsbewertung abgesetzt werden? Ich meine Nein. Nochmals: Aus logischen und systematischen Gründen ergibt das keinen Sinn. Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber wollte, dass man bei der Berechnung der Vergleichsbewertungen in der Grundbewertung "rumfummelt" bzw. diese dort festgesetzten EP wieder absetzt. Denn der Durchschnittswert der Grundbewertung ist die BASIS der Vergleichsbewertungen, und dieser Basis darf in den Vergleichsbewertungen nicht die Grundlage entzogen werden. Bei einem Urteil hat die DRV die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen, wie Jonny berichtete (SG Brandenburg). Demnächst wird ein Urteil aus Baden-Württemberg vorliegen, das meine Rechtsauffassung teilt.
Michaelam 04.09.2018 | 00:26
Zitat von Michael anzeigen
Michael schrieb

Ich glaube, wir schreiben aneinander vorbei. § 73 S. 2 SGB VI bestimmt, dass von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen sind.

Das ist klar und bestreitet niemand. Die Frage ist: Warum setzen Sie bei der zweiten Vergleichsbewertung die zusätzlichen EP für Ausbildungszeiten, die bei der Grundbewertung festgesetzt wurden, ab? Ich glaube nicht, dass das die Intention des Gesetzgebers war. Ich denke, er meint mit EP, die EP aus dem Versicherungsverlauf (EP für Beitragszeiten).

Denn die Absetzung von zusätzlichen EP für Ausbildungszeiten führt IMMER zu einer Verschlechterung des Durchschnittswerts, da sich die Anzahl der Monate nicht mehr verändert.

Da das alles so kompliziert ist, nochmals der 2. Fall von meinem Originalpost:

Zweite Vergleichsbewertung:

Summen aus der 1. VB

3,8840 EP für 51 Monate abzgl.

1,0719 EP für 21 Monate und jetzt noch

abzgl. zusätzlicher EP für Zeiten einer beruflichen Ausbildung: 0,3131 EP

Das heißt also:

3,8840 EP für 51 Monate abzgl.

1,3850 EP (1,0719 EP + 0,3131 EP) für 21 Monate

ergibt ein Durchschnittswert von:

2,4990 EP : 30 Monate = 0,0833 EP

ohne die zusätzlichen EP für Ausbildungszeiten:

3,8840 EP für 51 Monate abzgl.

1,0719 EP für 21 Monate

2,8121 EP : 30 Monate = 0,0937 EP

Ich glaube, es wird jetzt klar, auf was ich hinaus will: Da die Anzahl der Monate gleich bleibt, weil die Kalendermonate mit EP aus dem Versicherungsverlauf schon abgesetzt wurden, kommen jetzt noch quasi noch on top die zusätzlichen EP aus der Grundbewertung hinzu (1,0719 EP + 0,3131 EP). Und dies führt IMMER zu einer Verschlechterung des Durchschnittswerts.

Wenn man sich der Systematik der Grundbewertung und der zwei Vergleichsbewertungen bewusst wird, ergibt diese Vorgehensweise keinen Sinn.

Die grundsätzliche Frage lautet daher: Dürfen zusätzliche EP für Ausbildungszeiten, die im Rahmen der Grundbewertung höher bewertet werden, später in der Vergleichsbewertung abgesetzt werden? Ich meine Nein.

Nochmals: Aus logischen und systematischen Gründen ergibt das keinen Sinn. Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber wollte, dass man bei der Berechnung der Vergleichsbewertungen in der Grundbewertung "rumfummelt" bzw. diese dort festgesetzten EP wieder absetzt.

Denn der Durchschnittswert der Grundbewertung ist die BASIS der Vergleichsbewertungen, und dieser Basis darf in den Vergleichsbewertungen nicht die Grundlage entzogen werden.

Bei einem Urteil hat die DRV die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen, wie Jonny berichtete (SG Brandenburg). Demnächst wird ein Urteil aus Baden-Württemberg vorliegen, das meine Rechtsauffassung teilt.

Quatsch, muss mich korrigieren. Nicht der Durchschnittswert, sondern die ermittelten EP und die entsprechenden Kalendermonate sind Basis für die Vergleichsbewertung.
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