Hallo Michael,
wie Jonny ja bereits mit Verweis auf die einschlägige Rechtliche Arbeitsanweisung mitgeteilt hat, werden die Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen der Vergleichsbewertung abgesetzt, wenn sie mit beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und dadurch beitragsgemindert werden. Rechtsgrundlage für die Absetzung ist § 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI.
Das Absetzen solcher beitragsgeminderter Zeiten steht im Einklang mit der Regelung des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wonach Zeiten einer beruflichen Ausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Denn die Fiktion des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI greift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "insoweit" es sich um eine Höherbewertung (0,0833) wegen beruflicher Ausbildung handelt. Ist dieselbe Zeit – d. h. nach § 122Abs. 1 SGB VI derselbe Kalendermonat – aus einem anderen Grund beitragsgemindert (vgl. § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI), greift die Fiktion des § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SG VI "insoweit" nicht.
Da bei der Gesamtleistungsbewertung unbestritten das Kalendermonatsprinzip des § 122 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist, kann man auch nicht ein und denselben Kalendermonat als beitragsfreie Zeit nicht berücksichtigen (§ 73 S. 1 Nr. 1 SGB VI) und gleichzeitig den Wert als vollwertige Pflichtbeitragszeit nicht absetzen. Der Kalendermonat bildet nach § 122 Abs. 1 SGB VI immer eine Einheit.
Für diese Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger spricht auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 73 SGB VI. Danach soll die Vergleichsbewertung "ausschließlich" aus vollwertigen Beiträgen und reinen Berücksichtigungszeiten erfolgen. Würde man Kalendermonate einbeziehen, in denen eine Zeit der beruflichen Ausbildung mit einer beitragsfreien Zeit zusammentrifft, wäre die vom Gesetzgeber gewollte "Ausschließlichkeit" nicht gegeben (vgl. BT-Drucks. 11/4124, zu Artikel 1, § 72).