Hallo Robin,
ein Zwischenübergangsgeld wird grundsätzlich gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und
- es an der wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten fehlt.
Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobungen sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im o.g. Sinne, sondern dem Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Leistungen zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn während der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird.
Wenn Sich nach der Berufserprobung eine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anschließt, erhalten Sie auf jeden Fall mit Beginn dieser Leistung ein Übergangsgeld.
Bei der Auswahl der nachfolgenden Leistung richtet sich der Rentenversicherungsträger in der Regel nach der Empfehlung der Bildungseinrichtung.