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Experten-Antwort

Zwischen Ende ATZ und Beginn Regelaltersrente 1 Jahr - Ist Arbeitslosigkeit / ALG sinnvoll?

von AchimR10.08.2022 | 16:14
2259 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Daten: Geb.-Datum MM.JJJJ : 12/1958 Altersrente für langjährig Versicherte (min. 35Jahre) erfüllt. Beginn Regelaltersrente 1.1.2025 laut Rentenauskunft. Versicherungsverlauf m. Kontenklärung erledigt, keine Lücken. Alle weiteren Bedingungen zu einer ATZ erfüllt. Die Firma bietet nun einen ATZ an mit folg. Daten: "Start aktive Phase: 01.11.2022 Start passive Phase: 01.06.2023 Renteneintritt: 01.01.2024" -> mein Renteneintritt laut Regelaltersrente ist aber der 1.1.2025 d.h. ich müsste 1 Jahr bis zur offiziellen Rente "überbrücken". 1. Entweder ich akzeptiere dann den Rentenbeginn ab 1.1. 2024, das hieße aber: 0,3% / Monat (also 4,3%) Abschlag auf meine berechnete Rente - und das auf Dauer - korrekt? 2. ODER, wenn mein Verständnis richtig ist, ich melde mich rechtzeitig vor dem Ablauf der ATZ arbeitslos und würde dann ALG I beziehen. Dieses ALG würde aber nur 60% des Netto-Verdienstes meiner ATZ betragen OHNE Berücksichtigung der Aufstockung durch den Arbeitgeber - Ist das korrekt? 3. Welche Beträge müsste ich noch von diesem ALG abziehen? (KV, RV...?) 4. Hätte dieses niedrigere ALG über 1 Jahr eine weitere negative Auswirkung auf die spätere Rente? Vielen Dank vorab!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo AchimR,

Ihre Fragen wurden größtenteils schon beantwortet.

Ergänzend zu Punkt 4.:

Wie sich der Bezug von Arbeitslosengeld bei der Berechnung der Höhe der Rente auswirkt, ist nicht vorhersehbar.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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16 Antworten

Pierream 10.08.2022 | 16:29
Hallo, sofern absichtlich eine Arbeitlsosigkeit herbeigeführt wird, tritt definitiv eine Sperre ein. MfG
Berndam 10.08.2022 | 16:27
Können Sie zum 01.01.2024 weder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, noch die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen? 4. Kann man m.M. nach vernachlässigen. 3. Von den 60 % ALG I müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. 2. ALG I wird vom Grubdgehalt berechnet, die Aufstockungsbeiträge bleiben außer Betracht. 1. Wenn ich das richtig sehe, wären es 3,6 % Abschlag. Bei ALG 1 wird es ne Sperre geben, weil sie ihren Arbeitsplatz absichtlich verloren haben...
AchimRam 10.08.2022 | 17:25
hmm, ich denke nicht. Ich beziehe mich auf diese Meldung: "durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte die Rechtslage deutlich verändert. Wenn ein Betroffener sich deshalb nun entscheidet, nach dem Ende der ATZ erst einmal keine Rente zu beantragen, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden, befand das BSG. Die Umentscheidung sei legitim. Deshalb dürfe keine Sperrzeit verhängt werden." - zitiert aus https://www.rentenfuchs.info/anspruch-auf-arbeitslosengeld-nach-…
AchimRam 10.08.2022 | 17:11
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
erst mal Danke! zu 4. : nun, das müsste ich schon genauer wissen, denn das summiert sich ja über die Jahre.. zu 3. o.k. keine Sozialabgaben; höchstens Steuern; wobei bei glattem Datumswert (1.1. eines Jahres kein Progressionsvorbehalt eintreten dürfte, aber das werde ich beim FA noch mal abfragen) zu 2. ...das habe ich befürchtet, und das würde mich ja nahezu unter den Rentenbetrag bringen... zu 1. yep, hatte zu viele Gedanken im Kopf und einfaches Multiplizieren außer acht gelassen, sry.
Abschlägeam 10.08.2022 | 17:27
vom ALGI werden 80% als Berechnungsgrundlage für Beiträge zur RV berücksichtigt (die Ihnen aber nicht abgezogen werden) Entsprechend hat das dann Auswirkungen auf die spätere Rente, hängt aber von der Höhe Ihres Grundgehaltes ab. Lässt Ihr Arbeitgeber sich evtl. auf Verhandlungen ein, die ATZ entsprechend zu verlängern? Einfach mal versuchen :-)
Pierream 10.08.2022 | 18:59
Zitat von AchimR anzeigenausblenden
Hallo, sofern absichtlich eine Arbeitlsosigkeit herbeigeführt wird, tritt definitiv eine Sperre ein. MfG
hmm, ich denke nicht. Ich beziehe mich auf diese Meldung: "durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte die Rechtslage deutlich verändert. Wenn ein Betroffener sich deshalb nun entscheidet, nach dem Ende der ATZ erst einmal keine Rente zu beantragen, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden, befand das BSG. Die Umentscheidung sei legitim. Deshalb dürfe keine Sperrzeit verhängt werden." - zitiert aus https://www.rentenfuchs.info/anspruch-auf-arbeitslosengeld-nach-…
Das gilt aber nur bei besonderen Umständen und nicht generell. Zumindest wenn man das Urteil komplett liest. MfG
W°lfgangam 10.08.2022 | 19:14
Hallo AchimR, die noch offene Frage: haben Sie mit 64 oder ff. (hier 01.01.2024) die 45 Jahre erreicht? Abschnitt I Ihrer letzten Rentenauskunft "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" bitte checken. Gruß w.
AchimRam 11.08.2022 | 12:15
(...)
Hallo AchimR, die noch offene Frage: haben Sie mit 64 oder ff. (hier 01.01.2024) die 45 Jahre erreicht? Abschnitt I Ihrer letzten Rentenauskunft "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" bitte checken. Gruß w.
Hatte ich geprüft, die "45 Jahre für besonders langjährig Versicherte" erreiche ich nicht, nur die '>= 35 Jahre für langjährig Versicherte".
AchimRam 11.08.2022 | 12:21
... Das gilt aber nur bei besonderen Umständen und nicht generell. Zumindest wenn man das Urteil komplett liest. MfG
da hilft vielleicht diese 'Quelle' dem Fragesteller noch: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf<… Danke für diesen Hinweis! Nun, diesen Regelungskatalog und dessen Formuierungen muß ich erst mal durchdringen, eine einfache Antwort finde ich nicht unmittelbar leider
AchimRam 11.08.2022 | 12:28
Zitat von AchimR anzeigenausblenden
da hilft vielleicht diese 'Quelle' dem Fragesteller noch: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf<… Danke für diesen Hinweis! Nun, diesen Regelungskatalog und dessen Formuierungen muß ich erst mal durchdringen, eine einfache Antwort finde ich nicht unmittelbar leider
m.E. würde keine Sperrzeit eintreten, wie durch 159.1.2. r) erklärt, da ich ja tatsächlich VOR Erklärung einer ATZ den willen hatte in die Rente einzutreten ..'..der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat. Hierfür ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung, gestützt auf objektive Umstände, beabsichtigt hat, nahtlos nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Absicht sind insbesondere dann gegeben, wenn dieser die tatsächlich vorhandene Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Rente mit Bezug zu etwaigen damit verbundenen Abschlägen abgeklärt oder vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung Informationen, insbesondere bei sachkundigen Stellen, zum Rentenbezug ab diesem Zeitpunkt eingeholt hat. Einem Verhalten nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung kommt für die Beurteilung des wichtigen Grundes keine Bedeutung mehr zu...'
Abschlägeam 11.08.2022 | 12:40
ok, bezgl. Arbeitgebergespräch hat sich das überschnitten Ich würde es dennoch nochmal versuchen, eben mit dem Argument dass... haben Sie einen Tarifvertrag irgendwo im Hintergrund in den Sie nochmal schauen könnten...
Abschlägeam 11.08.2022 | 12:35
Zitat von AchimR anzeigenausblenden
Das aber ist dann auch nicht soooo schlecht, denn die Agentur für Arbeit (unabhängig von den noch ungeklärten 'Sperrzeiten') darf Sie bei ALGI-Anspruch nicht in eine abschlagbehaftete Rente schicken, sondern müsste dann erst einmal zahlen (und Sie evtl. ein paar Bewerbungstermine wahrnehmen...) Einen GdB>=50 haben Sie ja wohl nicht (wurde auch schon gefragt), damit könnten Sie abschlagfrei mit den >=35 Jahren zum 01.01.2023 in Rente gehen. --- die Arbeitsanweisung AfA zur Sperrzeit gibt tatsächlich keine 'einfache' Antwort und muss in Ruhe bestimmt drei Mal gelesen werden, da aber die zitierten Urteile nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten, lohnt sich das sicher. Der nächste Regentag dafür kommt bestimmt :-) Sollten Sie tatsächlich eine Sperrzeit erhalten, haben Sie die Möglichkeit, sich für diese 12 Wochen bei der RV freiwillig zu versichern und müssten sich auch selbst um Ihre KV/PV kümmern. Sprechen Sie doch tatsächlich nochmal mit Ihrem Arbeitgeber, ob der Zeitraum ATZ nicht verlängert werden kann. Viel Erfolg und alles Gute!
AchimRam 11.08.2022 | 15:10
Vielen Dank nochmals! Ja, ich habe mit dem GBR gesprochen, die mir bestätigt haben dass die derzeitige Regelung zw. GBR und AG (steht aus 2017) noch gültig ist. Aber ich bleibe dran. Einen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in die Rente (wie im Vorwort des Gesetzes oder Regelung zur ATZ beschrieb) habe ich mir anders vorgestellt...
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