Hallo Bieni,
wie "Flieder" bereits zutreffend ausgeführt hat, werden Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt. Sie begründen auch keine Beitragspflicht.
Zur Vermeidung sozialer Härten sehen aber leistungsrechtliche Regelungen (§ 143 Abs. 3 SGB III - § 124 Abs. 3 SGB III in der Fassung bis 31.03.2012) in diesen Fällen eine Verlängerung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist vor, sodass die Betroffenen nach Beendigung der Leistungen in der Regel weiterhin geschützt sind.
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