Hallo H Joco,
den Ausführungen von Mondkind wird zugestimmt.
Ergänzend möchte ich anmerken, dass eine generelle Besserbewertung der deutschen Beitragszeiten durch die zwischenstaatliche Berechnung nicht erfolgt. Diese wirkt sich nur auf besondere Entgeltpunkte-Berechnungen aus, beispielsweise
* Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten
im Wege einer günstigeren Gesamtleistungsbewertung
* Mindestbewertung von Zeiten mit geringem Arbeitsentgelt bis 1991 (§ 262 SGB VI)
* Ermittlung der Zuschlags-Entgeltpunkte für den Grundrentenzuschlag.
Liegen keine beitragsfreien/-geminderten Zeiten vor und erfolgt weder eine Mindestbewertung noch die Zahlung eines Grundrentenzuschlags wirkt sich die zwischenstaatliche Berechnung i.d.R. nicht aus. Eine Ausnahme hiervon bildet die Anrechnung von Einkommen, sofern dieses auch in der ausländischen Rente berücksichtigt wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.