Hallo Wolfdietrich,
das Zwischen-Übergangsgeld wird gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Abs. 3 Nummer 2 bis 4 und 6 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches sowie die Maßnahmen zur Aktivierung der beruflichen Eingliederung nach § 33 Abs. 3 Nummer 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit sie nicht der Abklärung der beruflichen Eignung dienen, erforderlich sind und es an der wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten fehlt.
Hiervon sind ausdrücklich die Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfasst.
Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld in der Zeit nach Ende der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation und einer sich eventuell anschließenden Leistung in einer Werkstatt für behinderte Menschen besteht daher nicht.
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