Hallo Arielle,
Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht, wenn nach Abschluss Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in dem geplanten Rehabilitationsablauf erbracht werden sollen. Neben dem Abschluss der vorangegangenen Leistung bestimmt § 51 Abs. 1 SGB IX, dass anschließend weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben ist. Bei den nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben muss es sich um Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Unterstützte Beschäftigung, Weiterbildung oder Ausbildung im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX] handeln. Eine folgende WfbM-Leistung nach § 40 SGB 9 löst keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld aus.
Viele Grüße