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Versicherungen steuerlich absetzen: Welche Regeln gelten?

Viele Versicherungen lassen sich von der Steuer absetzen – grundsätzlich. Der Teufel steckt aber im Detail. Was für Renten-, Kranken- und sonstige Versicherungen gilt.

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Mann mit Taschenrechner füllt Einkommensteuer-Formulare aus. Bild: IMAGO / Steinach

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Die private Altersvorsorge wirkt sich in der Ansparphase nur dann steuerlich aus, wenn die Beiträge in eine staatlich geförderte Altersvorsorge nach dem Modell der Rürup-Rente (Basis-Rente) oder der Riester-Rente fließen. 

Bei der Riester-Rente können Sie im Jahr bis zu 2100 Euro an Beiträgen steuerlich als Sonderausgaben absetzen – hier ist eine Steuerersparnis von rund 1000 Euro möglich, von der allerdings die gewährten Zulagen abgezogen werden.

Beispiel Riester-Rente
  • Sie zahlen 2100 Euro in die Riester-Rente ein.
  • Davon sind 454 Euro Zulagen für Sie und Ihr Kind.



Bei einem individuellen Steuersatz von 40 Prozent wird der Steuervorteil von 840 Euro um die 454 Euro gekürzt – den verbleibenden Bonus von 386 Euro erhalten Sie über die Steuererklärung ausgezahlt.

Bei der Rürup-Rente ist der Spielraum noch größer: Zusammen mit anderen Beiträgen für die Basis-Altersvorsorge wie etwa der gesetzlichen Rente sind pro Jahr seit 2023 100 Prozent der Beiträge bis zu 27.566 Euro als Sonderausgaben steuerlich absetzbar – für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sogar bis zu 55.132 Euro. 

Beispiel Rürup-Rente
  • Sie zahlen 2022 insgesamt 7800 Euro in die Deutsche Rentenversicherung
  • 3900 Euro davon leistet der Chef.
  • Zusätzlich fließen 800 Euro in eine Rürup-Rente.

Insgesamt werden 7800 Euro und die 1800 Euro zu 100 Prozent anerkannt: Das sind 9600 Euro. Davon werden dann die gesamten 3900 Euro Arbeitgeberanteil voll abgezogen, sodass sich 5700 Euro steuerlich auswirken.

Krankenversicherung und Steuern

Für die Beiträge zu Ihrer Krankenvollversicherung sowie der dazugehörigen Pflege-Pflichtversicherung – egal ob gesetzlich oder privat versichert – gelten besondere Regeln: Die Beiträge sind voll absetzbar ohne Höchstgrenze, soweit sie ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau absichern.

Damit sind die Prämien für die gesetzliche Krankenversicherung (ohne Krankentagegeld) in der Regel voll absetzbar. Das gilt für alle Prämien, die der eigenen Absicherung dienen, sowie für die Aufwendungen, die Sie für unterhaltsberechtigte Personen tragen. Damit sind vor allem die Kosten absetzbar, die auf Sie selbst, Ihren Ehegatten sowie die Kinder entfallen. Das gilt auch für Kinder, die bereits über 25 sind, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, für die Sie aber als Versicherungsnehmer eine Versicherung abgeschlossen haben.

Beispiel:
  • Sie zahlen für sich und drei Kinder in der privaten Krankenversicherung insgesamt 1150 Euro monatlich.
  • Rund 80 Prozent davon, also 920 Euro, entfallen auf eine Absicherung, die dem Niveau der gesetzlichen Kassen entspricht.

Diese 920 Euro sind steuerlich absetzbar.

Neben dem regulären Beitrag erheben gesetzliche Krankenkassen Zusatzbeiträge, die von Ihnen allein zu tragen sind. Auch diese Zusatzbeiträge sind als Beiträge für die Krankenversicherung steuerlich absetzbar. 

Anders sieht es mit Ergänzungen aus, die von der Vertragsgestaltung her sicherlich zum Krankenschutz gehören, die aber steuerlich nicht als Krankenversicherungskosten absetzbar sind: Dazu gehören Wahl- und Zusatztarife der gesetzlichen Krankenkassen wie auch der privaten Krankenversicherung, die nicht absetzbar sind. Das gilt auch für private Krankengeld-, Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeldversicherungen sowie für die Beiträge für eine private Kurkosten- oder Pflegezusatzversicherung.

Steuerlich absetzbar sind immer nur die tatsächlich gezahlten Beiträge für den Basiskrankenschutz. Damit wird klargestellt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers in voller Höhe angerechnet werden.

Wichtig dabei: Die Zuschüsse werden immer zu 100 Prozent abgezogen – selbst, wenn sie bei Privatversicherten für Leistungen gezahlt werden, die gar nicht unter den Basisschutz fallen und damit auch nicht steuerlich absetzbar sind.

Beispiel:
  • Sie zahlen für Ihre private Krankenversicherung 340 Euro monatlich.
  • 276 Euro davon entfallen auf den Basisschutz und sind steuerlich absetzbar.
  • Von den 276 Euro werden jedoch die 170 Euro abgezogen, die Ihr Arbeitgeber insgesamt zuschießt. Steuerlich wirken sich also 106 Euro aus.

Wenn Sie einen hohen Selbstbehalt bei Ihrer Krankenversicherung vereinbaren, um die Beiträge gering zu halten, ist das steuerlich eher von Nachteil: Ihr Beitrag sinkt und damit auch der steuerlich absetzbare Anteil – dagegen steigt der Anteil, den Sie selbst tragen müssen, und der wirkt sich steuerlich nicht aus. Denn Krankheitskosten müssen als zumutbare Belastung bis zu einem Eigenbetrag selbst getragen werden, der – je nach Einkommen und Familienstand – bis zu sieben Prozent des Einkommens ausmachen kann.

Besser wirken sich die Kosten für sogenannte Beitragsentlastungstarife für Privatversicherte aus: Diese Tarife sehen vor, dass Sie heute einen Zuschlag zahlen – der wandert in einen Topf und sorgt im Alter dafür, dass Ihre Beiträge für die Krankenversicherung geringer werden. Die Kosten für solche Beitragsentlastungstarife sind in dem Maße steuerlich absetzbar, wie sie auf eine spätere Entlastung der Basisabsicherung entfallen – den steuerlich absetzbaren Anteil bescheinigen die privaten Krankenversicherungen.

Sonstige Versicherungen

Alle anderen Versicherungen, die nicht Altersvorsorge- oder Krankenversicherung sind, können Sie ebenfalls steuerlich absetzen – das aber nur in einem sehr engen Rahmen. Der sogenannte Vorsorge­Höchstbetrag darf noch nicht mit den absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen ausgeschöpft sein. 

Das Problem: Bei Selbstständigen beträgt der nur 2800 Euro jährlich, bei Angestellten sind es mit 1900 Euro noch weniger. Zahlen Sie also als Unternehmer mehr als 233 Euro monatlich für Ihre Krankenvorsorge beziehungsweise als Angestellter mehr als 158 Euro, laufen alle anderen Versicherungsausgaben in Leere.

Beispiel:

Sie zahlen als Angestellter insgesamt 7850 Euro für Versicherungen im Jahr: 4150 Euro für Ihre private Krankenabsicherung, 3375 Euro davon entfallen auf die Basisabsicherung. 3700 Euro werden für weitere private Versicherungen wie etwa eine Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung fällig.

Sie können lediglich die Kosten für die Krankenabsicherung bis zur Höhe der Basisabsicherung mit 3375 Euro steuerlich geltend machen und überschreiten damit den Vorsorgehöchstbetrag von 1900 Euro – die restlichen 3700 Euro und der nicht absetzbare Anteil der Krankenversicherung fallen steuerlich damit unter den Tisch.

Und auch bei einem Unternehmer mit den gleichen Zahlen ändert sich nichts: Seine Kranken­­versiche­rungs­­beiträge liegen deutlich über dem Sockelbetrag von 2800 Euro – andere Versicherungen sind damit steuerlich verloren.

 

Betriebliche und berufliche Versicherungen

Decken Versicherungen (auch) ein berufliches Risiko ab, sind die Kosten als Werbungskosten oft zumindest teilweise absetzbar
 

  • Bei einer Berufshaftpflichtversicherung wird das Finanzamt die Kosten ganz anerkennen – die berufliche Veranlassung ist offensichtlich.
  • Bei einer Unfallversicherung, die Risiken im Betrieb und in der Freizeit abdeckt, ist das weniger offensichtlich. In aller Regel erkennt das Finanzamt pauschal zumindest 50 Prozent der Kosten an.
  • Bei der Rechtsschutzversicherung werden die Kosten steuerlich anerkannt, die im Rahmen der Arbeitsrechtsschutz-Versicherung klar auf den Job entfallen: Der Versicherer muss Ihnen den Kostenanteil allerdings bestätigen – eine Pauschalregelung gibt es hier nicht.
  • Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt das Risiko ab, dass Sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls längere Zeit kein Einkommen erhalten. Dennoch gibt es keine berufliche Veranlassung, weil die versicherten Gesundheitsrisiken in der privaten Sphäre liegen. Die Kosten wären damit nur als Aufwendungen für sonstige Versicherungen steuerlich absetzbar und laufen damit – wie gezeigt – ins Leere.
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