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So sparen Sie Steuern nach der Börsen-Achterbahn

Die erratische Politik des amerikanischen Präsidenten Trump hat die Finanzmärkte kräftig durchgeschüttelt. Anleger sollten prüfen, ob sie zumindest steuerlich von den Kurs-Kapriolen profitieren können.

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Börse Frankfurt mit zwei Aktien-Brokern vor mehreren Bildschirmen.

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München (tö). Anleger, die in den vergangenen Monaten mit ihren Aktienfonds oder ihren Aktien-ETFs Kursverluste hinnehmen mussten und ihre Wertpapiere deshalb verkauft haben, können mit den Verlusten Kapitalertragssteuer sparen. Dies ist möglich, wenn sie Gewinne mit Verlusten verrechnen können. Darauf hat die Direktbank ING aufmerksam gemacht. „Wichtig zu verstehen ist hierbei der Unterschied zwischen papiernen und realisierten Verlusten. Nur tatsächlich realisierte Verluste, die durch den Verkauf von Wertpapieren entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden. Ein reiner Kursverlust, bei dem die Wertpapiere weiter im Depot liegen, zählt nicht“, so die Bank. 

Kurserholung nach Trump-Wirren

Anlageexperten und Expertinnen haben in den vergangenen Monaten Anlegenden, die per Sparplan mit weltweit anlegenden ETFs Geld zurücklegen und so zum Beispiel für die zusätzliche Altersvorsorge sparen, empfohlen, nicht übereilt Papiere zu verkaufen, bloß weil es infolge der erratischen Zoll-Politik von US-Präsident Donald Trump und der Unsicherheit an den Börsen vorübergehend zu Kursverlusten kam. Diese Strategie hat sich bewährt, da sich die Kurse zuletzt wieder erholten. Manche Anlegerin und mancher Anleger dürfte aber trotzdem Wertpapiere mit Verlusten verkauft haben, zum Beispiel Technologieaktien oder Themenfonds, die teilweise erhebliche Verluste verzeichneten. Was können sie nun tun? 

Banken verrechnen Verluste für Anleger

Zunächst gut zu wissen: Eine Bank nutzt realisierte Verluste automatisch. Sie werden zuerst verbraucht, also mit realisierten Gewinnen nach bestimmten Regeln verrechnet. Liegen dann immer noch Gewinne vor, wird der Sparerpauschbetrag von 1000 Euro (Verheiratete: 2000 Euro) wirksam, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt, mit dem sich Kapitalerträge bis zu 1000/2000 Euro pro Jahr von der Abgeltungsteuer freistellen lassen. Was unterm Strich dabei an Gewinnen oder Verlusten übriggeblieben ist, lässt sich der jährlichen Steuerbescheinigung entnehmen, die die Geldhäuser ihren Kunden zur Verfügung stellen. Darin wird auch im Detail angegeben, in welchen Spalten der Anlage KAP welche steuerlichen Angaben zu machen sind. 

Bei Verkäufen Aktienverluste nur gegen Aktiengewinnen verrechnen

Doch Vorsicht: Bei der Verlustverrechnung müssen sich die Banken an bestimmte Regeln halten. Maßgeblich ist die seit 2009 geltende beschränkte gattungsgleiche Verlustverrechnung. Die Banken führen dabei unter anderem zwei Verlusttöpfe, in denen sie jeweils Verluste verrechnen: einen für Aktien und einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf.

Topf 1: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. 

Topf 2: Hier dürfen Gewinne und Verluste aus den übrigen Anlageklassen auch gemischt miteinander verrechnet werden. Dazu zählen zum Beispiel ETFs, Investmentfonds, Anleihen, Zinsen und Dividenden. Möglich ist dabei auch, Gewinne aus Aktienverkäufen mit allen anderen Verlusten im Bereich der Kapitalerträge zu verrechnen.

Steuererklärung hilft bei mehreren Bankdepots

Wer Wertpapierdepots bei mehreren Banken hat, sollte beachten, dass die Bank A, bei der Verluste realisiert wurden, nichts davon weiß, dass bei der Bank B Gewinne gemacht worden sind. Anleger müssen dann selbst tätig werden, in dem sie sich über die Steuererklärung mit der Anlage KAP zu viel bezahlte Steuern zurückholen. Dafür müssen Anleger bei der Bank A per Antrag eine Verlustbescheinigung bestellen. Die Frist für den Antrag endet am 15. Dezember des jeweiligen Steuerjahres. Die in der Bescheinigung angegebenen Verluste berücksichtigt das Finanzamt bei der Steuerberechnung. Bleiben dann mehr Verluste als Gewinne übrig, erhält die Anlegerin oder der Anleger einen Verlustvortrag: Die Verluste werden als Gutschrift ins nächste Steuerjahr übernommen. 

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