Mit einer „zweiten Meinung“ auf Nummer sicher
Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat das Recht von einem zweiten (oder auch einem dritten) Arzt eine Zweitmeinung einzuholen. Das ist besonders wichtig, weil in Deutschland mitunter zu viel operiert wird. Für eine Reihe von Operationen gibt es daher sogar ein offizielles Zweitmeinungsverfahren: Arzte die eigens dafür zertifiziert sind, geben hierbei die zweite Meinung ab. Neuerdings gilt das Verfahren auch für Gallenblasenoperationen.
Für welche Krankheiten und Operationen gilt das Zweitmeinungsverfahren?
Es ist für planbare Eingriffe vorgesehen. Die Liste der Eingriffe, für die dieses Zweitmeinungsverfahren vorgesehen ist, wird ständig erweitert. Seit Mitte 2022 gilt: Wer einen Herzschrittmacher oder Defibrillator eingesetzt bekommen soll, kann dazu eine entsprechende offizielle Zweitmeinung einholen.
Seit Anfang 2023 gilt das auch für eine Gallenblasenoperation. In Deutschland wird jährlich bei etwa 200.000 Patientinnen und Patienten die Gallenblase entfernt, meist aufgrund von Gallensteinen. Die Zahl dieser OPs liegt deutlich über dem, was in Europa ansonsten üblich ist. Klar ist: Ein Leben ohne Gallenblase ist möglich – gegebenenfalls ist eine Anpassung der Ernährung erforderlich. Ob die Gallenblasen-OP tatsächlich so häufig nötig ist, darüber gibt es große Zweifel. Daher ist die Einholung einer zweiten Meinung sinnvoll.
Für die folgenden Eingriffe gilt das offizielle Zweitmeinungsverfahren:
- Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie),
- Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien),
- Arthroskopische Eingriffe an der Schulter,
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
- Implantationen einer Knieendoprothese,
- Eingriffe an der Wirbelsäule,
- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen und
- Implantationen von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren.
- Entfernung der Gallenblase
Bedeutet das Einholen einer zweiten Meinung, dass ich meinem Arzt nicht vertraue?
Manche Versicherten scheuen sich noch, eine Zweitmeinung einzuholen, und andere holen vielleicht eine Zweitmeinung ein, verschweigen dies jedoch dem „Erstbehandler“ – etwa, weil sie befürchten, dass dieser das Einholen der zweiten Meinung als Misstrauenserklärung ansehen würde. Inzwischen ist das Einholen einer zweiten Meinung aber medizinischer Standard. Mehr noch: Alle Ärztinnen und Ärzte („Erstmeiner“) sind sogar verpflichtet, Versicherte über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren – jedenfalls dann, wenn sie einen der oben genannten planbaren Eingriffe vorschlagen. Geregelt ist das in Paragraph 27b des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V).
Die Regelung ist wichtig und leider zu wenig bekannt. In Absatz 5 heißt es, dass ein Arzt „den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer“ hinweisen muss. Diese Aufklärung muss nach dem Gesetz mündlich erfolgen, ergänzend können auch schriftliche Informationen gegeben werden. Die Aufklärung hierüber soll „in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff“ erfolgen.
Was erhofft sich der Gesetzgeber vom Zweitmeinungsverfahren?
Operiert werden soll nur dann, wenn es wirklich notwendig ist. In der Gesetzesbegründung zu der entsprechenden Regelung, die 2015 im Versorgungsstärkungsgesetz eingeführt wurde, heißt es: Die Zweitmeinungs-Regelung gilt „bei einem planbaren Eingriff, bei dem insbesondere unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Entwicklung seiner Durchführung das Risiko einer zu weiten Indikationsstellung und damit einer nicht durchgängig medizinisch gebotenen Vornahme des Eingriffs nicht auszuschließen ist (sogenannte mengenanfällige Eingriffe)“. Die Sprache ist verschwurbelt, die Bedeutung ist aber klar: Vermieden werden sollen Operationen, die durchgeführt werden, weil es dafür finanzielle Anreize gibt.
Wie häufig wird denn unnötig operiert?
Allem Anschein nach recht oft. Interessant sind die Ergebnisse der Techniker Krankenkasse (TK), die schon lange eine Zweitmeinung bei angeratenen Wirbelsäulenoperationen anbietet und dabei mit rund 30 Schmerzzentren zusammenarbeitet. Versichertendaten der TK zeigen, dass mindestens acht von zehn Patientinnen und Patienten (85 Prozent), die vor einer geplanten Wirbelsäulenoperationen im Rahmen des Zweitmeinungs-Angebotes der TK eine weitere ärztliche Einschätzung eingeholt haben, auf eine Operation verzichten konnten.
Wo kann ich mich genau über das Zweitmeinungsverfahren informieren?
Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Patientenmerkblatt erstellt. Das sollte Ihnen auch Ihr Arzt oder Ihre Ärztin aushändigen, soweit der Eingriff, den er Ihnen vorschlägt, zum Zweitmeinungsverfahren vorgesehen ist. Der G-BA ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.
Welche Unterlagen benötige ich, wenn ich mich beim „Zweitmeiner“ vorstelle?
Was Sie genau benötigen, erfahren Sie, wenn Sie sich beim Zweitmeiner anmelden. Grundsätzlich brauchen Sie Ihre bisherigen Befunde und Untersuchungsergebnisse. Diese können Sie sich von Ihrer behandelnden Arztpraxis mitgeben lassen. Das ist für Sie kostenlos. Durch dieses Verfahren werden unnötige und teure Doppeluntersuchungen vermieden. Manchmal wird der „zweite Arzt“ sie nochmals untersuchen, das wird aber eher selten der Fall sein. Meist reicht es, wenn er Ihre Unterlagen liest und Ihnen Fragen stellt. Anschließend gibt der Arzt Ihnen eine Empfehlung. „Sie können sich dann frei für die aus Ihrer Sicht beste Behandlung entscheiden, also zum Beispiel einen geplanten Operationstermin wieder absagen“, heißt es auf der empfehlenswerten Internetseite www.gesundheitsinformation.de. Der Zweitmeiner kann Ihnen beispielsweise empfehlen, Ihre Gallensteine medikamentös zu entfernen – statt die ganze Gallenblase wegoperieren zu lassen.
Wie finde ich in meiner Region einen „Zweitmeiner“?
Informationen erhalten Sie vom Patientenservice unter der Telefonnummer 116117 oder im Internet unter www.116117.de
Kann ich auch bei anderen gesundheitlichen Problemen eine Zweitmeinung einholen?
„Der Patient hat grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Der Patient kann eine ärztliche Zweitmeinung einholen.“ So steht es in der „Charta der Patientenrechte“ aus dem Jahre 2003. Diese wurde von der Bundesärztekammer und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen erarbeitet.
Welche Unterlagen brauche ich für die Zweituntersuchung?
Genau die gleichen wie beim offiziellen Zweitmeinungsverfahren. Also beispielsweise Arztberichte, Blutwerte und Röntgenaufnahmen: Wer eine Zweitmeinung einholt, sollte diese Unterlagen zum Arzt Nummer zwei mitbringen – schon allein um eine erneute Untersuchungen zu vermeiden, die ja nicht nur teuer sondern manchmal auch gesundheitlich belastend sind. Für den Arzt Nummer eins sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, diese Unterlagen seinem Fachkollegen zur Verfügung zu stellen. „Die Behandlungsunterlagen sind dem mitbehandelnden Arzt zu übermitteln“, heißt es hierzu in der Patientencharta.
Originalunterlagen kann der Patient in der Regel zwar nicht beanspruchen, wohl aber Kopien, für die Kosten muss er gegebenenfalls. aufkommen. Auch Röntgenbilder müssen – unter Umständen leihweise – herausgegeben werden. Dies regelt Paragrah 28 Absatz 8 der Röntgenverordnung.
