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Erwerbsminderungsrente plus Job: Welche Abgaben fallen an?

Wer Erwerbminderungsrente bezieht und nebenbei arbeitet, muss Sozialabgaben und eventuell auch Steuern zahlen. Darauf müssen Sie achten.

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Erwerbsminderungsrente plus Job: Welche Abgaben fallen an?

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Zunehmend mehr Erwerbsminderungsrentner werden künftig wohl einen Nebenjob aufnehmen oder probeweise wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beginnen. Dafür sorgen die inzwischen höheren Hinzuverdienstgrenzen und die neue Möglichkeit der Probebeschäftigung. Doch welche Regeln gelten dann bei Sozialversicherungen und Steuer?

Mit welchen Abzügen muss ich rechnen, wenn ich neben der vollen Erwerbsminderungsrente einen Job aufnehme?

Die Abzüge fallen ähnlich hoch aus wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Es gibt aber ein paar Unterschiede, die Sie in unten stehender Lohnabrechnung  entnehmen können. Die Annahmen sind dabei: Steuerklasse IV, mit Kind, Keine Kirchensteuer. In diesem Beispiel ergibt sich bei einem Bruttolohn von 2.000 Euro ein Nettoentgelt von 1.511,84 Euro. Wenn Sie dieses Einkommen beispielsweise ab April 2024 in einer probeweise aufgenommenen Beschäftigung erzielen, hat dies für Ihre Rente keine Folgen. Sie können in aller Regel zusätzlich die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Dafür sorgen die recht günstigen Hinzuverdienstregeln bei der Erwerbsminderungsrente. 

Mehr Infos hierzu finden Sie hier.

So könnte die Lohnabrechnung für einen Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aussehen

Bruttolohn

2.000 Euro

Krankenversicherung (14 Prozent)

140 Euro

Zusatzbeitrag Krankenversicherung (1,7 Prozent)

17 Euro

Pflegeversicherung (3,4 Prozent/2)

34 Euro

Rentenversicherung  (18,6 Prozent/2)                                             

186 Euro

Arbeitslosenversicherung

0 Euro

Lohnsteuer

111,16 Euro

Netto

1.511,84 Euro

Welche Abweichungen gibt es bei der Lohnabrechnung gegenüber anderen Arbeitnehmern?

Da fällt zunächst die Arbeitslosenversicherung auf. Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, sind Sie in einer Beschäftigung nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Sie müssen deshalb keine Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zahlen, ebenso wenig Ihr Arbeitgeber. Durch die Beschäftigung besteht dann aber auch – falls sie frühzeitig endet – kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.06.2023 unabhängig davon, ob die volle Erwerbsminderungsrente befristet oder unbefristet bewilligt wurde (Aktenzeichen:  B 11 AL 38/21 R).

Arbeitslosenversicherungspflichtig ist der Job erst, wenn er nach der Zeit der Probebeschäftigung weitergeführt wird und die Rente wegen voller Erwerbsminderung entfällt

Einen weiteren – kleineren – Unterschied gibt es in der Lohnabrechnung bei der Krankenversicherung. Solange Sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, zahlen Sie einen geringfügig niedrigeren Beitrag. Hier gilt für Sie statt des „normalen“ Beitragssatzes von 14,6 Prozent der sogenannte ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent, wovon Sie als Arbeitnehmer die Hälfte, also 7,0 Prozent tragen. Dieser Beitragssatz gilt für Sie, weil sie als Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente keinen Krankengeldanspruch haben. Hinzu kommt in jedem Fall der Zusatzbeitrag, den Ihre Kasse erhebt. Auch diesen teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber.

Arbeitslosengeldanspruch durch Versicherungspflicht in der Zeit des Rentenbezugs

Ein Job neben der vollen Erwerbsminderungsrente ist in der Arbeitslosenversicherung zwar nicht versicherungspflichtig. Häufig ist jedoch die Rente wegen voller Erwerbsminderung selbst versicherungspflichtig. Die Zeit des Bezugs dieser Rente gilt nämlich nach § 26 Abs. 2 SGB, Nr. 3  III als versicherungspflichtig, wenn ein EM-Rentner unmittelbar vor dem Bezug der Rente sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder Arbeitslosengeld bezogen hat. Diese Regelung sorgt dafür, dass viele Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Ende des in der Regel ohnehin befristeten Rentenbezugs Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld haben. Das ist ein “Sicherheitspuffer” für Erwerbsminderungsrentner, die probeweise eine Beschäftigung aufnehmen. Geht der Arbeitsplatz beispielsweise nach einem Beschäftigungsjahr verloren, so haben die Betroffenen unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil sie während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung die hierfür erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Welche Abgaben fallen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an?

Beim Bezug dieser Rente, die halb so hoch ausfällt wie die volle EM-Rente  gibt es bei den Abgaben vom Lohn keinen Unterschied gegenüber anderen Arbeitnehmern. Es fallen in der Regel also die gleichen Sozialversicherungsbeträge an.

Muss ich von meiner Erwerbsminderungsrente weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, ich zahle ja schon Beiträge aus meiner Beschäftigung?

Egal ob Sie neben der Erwerbsminderungsrente eine Beschäftigung ausüben oder nicht: An den Abzügen bei der Rente ändert sich nichts. Von Ihrer Rente gehen im Schnitt etwa 11,5 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind.

Was muss ich bei der Steuer beachten?

Wenn es um das Arbeitseinkommen neben der EM-Rente geht, zunächst einmal gar nichts. An der steuerlichen Behandlung von Arbeitseinkommen ändert sich durch einen parallelen Rentenbezug nichts. Ihr Arbeitgeber behält wie bei anderen Arbeitnehmern von Ihrem Bruttolohn Lohnsteuer ein. Im Beispielfall oben nach den Merkmalen Steuerklasse IV, mit Kind und keine Kirchensteuerpflicht. Besonderheiten gibt es dagegen wegen Ihres Rentenbezugs. Denn wenn Sie zugleich Arbeitseinkommen und Erwerbsminderungsrente beziehen, kann es gut sein, dass Sie im Folgejahr Steuer nachzahlen müssen.

Was hat meine Erwerbsminderungsrente mit der Steuer zu tun?

Ihre Rente ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Rentenversicherung führt ans Finanzamt allerdings – anders als Arbeitgeber beim Lohn verfahren – von der “Quelle”, also der Rente, keine Steuern ab. Da Sie aber zugleich einen recht hohen Rentenfreibetrag haben und für Sie auch der steuerliche Grundfreibetrag gilt, müssen Sie, solange Sie nur Erwerbsminderungsrente beziehen, in aller Regel von der Rente keine Steuer zahlen. Das ändert sich aber, wenn Sie – egal ob probeweise oder auf Dauer – eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. In diesem Fall hat der Rentenbezug häufig eine Steuernachzahlung zur Folge. Es schadet nicht, wenn Sie 10 bis 20 Prozent der bezogenen Rente für die Steuer zurücklegen.

Muss ich denn eine Steuererklärung abgeben?

In jedem Fall. Wenn Sie in einem Jahr Lohn und Erwerbsminderungsrente erhalten, sind Sie im Folgejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie nur einen Minijob ausgeübt haben.

Die neue gesetzliche Regelung zur Probebeschäftigung von Erwerbsminderungsrentnern im Wortlaut:

“Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.” 

(§ 43 Absatz 7 des sechsten Sozialgesetzbuchs)

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