Erwerbsminderungsrentner können auf Probe arbeiten
Wer eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bewilligt bekommt, ist im Schnitt etwa 54 Jahre alt. Das bedeutet: Bis zur regulären Altersrente bleiben meist noch viele Jahre. Bessert sich die Gesundheit, so können die Betroffenen – soweit sie einen Job finden – wieder ins Erwerbsleben einsteigen.
Doch eine Arbeitsaufnahme – und sei es nur in einem kleinen Job – ist für Erwerbsminderungsrentner risikoreich. War es jedenfalls bisher. Denn dann steht häufig die komplette EM-Rente auf dem Spiel – so die Befürchtung vieler EM-Rentner. In den aktuellen rechtlichen Arbeitsanweisungen der deutschen Rentenversicherung heißt es dazu noch immer: “Bei einem Hinzuverdienst ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt.”
Doch seit dem 1. Januar 2024 gilt dieser Grundsatz deutlich abgeschwächt. Denn nun wurde den EM-Rentnern die Möglichkeit einer “Probearbeit” eingeräumt.
Wie sieht die neue Regelung zur Probearbeit genau aus?
Erwerbsminderungsrentner können bis zu sechs Monate lang (Regelfall) probeweise eine Beschäftigung aufnehmen. In dieser Zeit haben sie weiter Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Sie können also Job und Rente kombinieren. Allerdings wird – das galt bisher schon – das Arbeitseinkommen ab einer bestimmten Höhe auf die Rente angerechnet. Dabei gelten allerdings ausgesprochen großzügige Regelungen (siehe unten).
Wie ist die Probearbeit arbeitsrechtlich geregelt?
Am Arbeitsrecht ändert die neue rentenrechtliche Regelung nichts. Die EM-Rentner können eine ganz normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Diese wird vielfach befristet sein, muss es aber nicht. Denkbar ist auch die Aufnahme einer bis zu dreimonatigen kurzzeitigen Beschäftigung. Diese Form der geringfügigen Beschäftigung ist nicht sozialversicherungs-, wohl aber steuerpflichtig.
„Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.“
(§ 43 Absatz 7 des sechsten Sozialgesetzbuchs)
Was gilt für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Diese Rente wird im Regelfall Versicherten gezahlt, die nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Diese Drei-Stunden-Grenze spielt künftig in den ersten sechs Monaten einer Jobaufnahme keine Rolle mehr. Die Betroffenen können in diesem halben Jahr sogar austesten, ob sie noch Vollzeit erwerbstätig sein können. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu ausdrücklich, dass für die EM-Rentner “Rechtssicherheit” geschaffen wird, “dass ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährdet”.
Gilt das auch, wenn die volle EM-Rente aus Arbeitsmarktgründen gezahlt wird?
Das macht für die Rentenversicherung in diesem Zusammenhang keinen Unterschied. Hier gelten also die gleichen Regeln. Eine solche “Arbeitsmarktrente” wird übrigens gezahlt, wenn Versicherte grundsätzlich noch einen Teilzeitjob ausüben könnten, aber keinen entsprechenden Job finden. Dann gibt es, obwohl eine Erwerbsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden besteht, ausnahmsweise die volle EM-Rente. Daran ändert sich auch bei Aufnahme einer Probebeschäftigung nichts.
Was gilt, wenn eine Vollzeitbeschäftigung nach der Zeit der Erprobung fortgeführt wird?
Dann fällt die Erwerbsminderungsrente weg – aber eben erst für die Zukunft. Für die Zeit der Arbeitserprobung, also in der Regel für die ersten sechs Monate, wird die gezahlte Rente nicht zurückgefordert.
Was geschieht, wenn die Arbeitserprobung scheitert?
Dann wird die Rente unverändert weitergezahlt, und zwar ohne neuen Antrag, wie Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt: “Da der Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin besteht, muss kein neuer Formantrag gestellt werden.”
Müssen Erwerbsminderungsrentner rechtfertigen, warum eine Arbeitserprobung gescheitert ist?
“Nein”, erklärt Braubach. Das ändert sich allerdings, wenn eine Arbeitserprobung mehrfach scheitert. Grundsätzlich kann ein Erwerbsminderungsrentner mehrere Male in Arbeitsverhältnissen seine Erwerbsfähigkeit testen. In diesem Fall gilt jedoch: “Spätestens ab der dritten Arbeitserprobung behalten sich die RV-Träger vor, die Gründe für den Abbruch der vorherigen Arbeitserprobungen zu erfragen.”
Was gilt für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die zur Probe eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen?
Eine solche Rente erhalten diejenigen, die pro Tag zwischen drei und (weniger als) sechs Stunden arbeiten können. Diese Rente ist ohnehin als Kombi-Rente angelegt. Sie ist nur halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Bezieher konnten bisher schon – ohne dass es der Rente schadet – die Rente mit einem Teilzeitjob kombinieren. Nun kann es sogar für bis zu sechs Monate ein Vollzeitjob sein. Nebenher wird in der Zeit der Probearbeit weiterhin die Rente gezahlt.
Was geschieht, wenn Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine Teilzeitarbeit (zwischen drei und unter sechs Stunden täglich) nach der Probearbeit fortführen?
Klar ist: Nach der Zeit der Probearbeit entfällt die volle Erwerbsminderungsrente. Diese wird schließlich nur gezahlt, wenn eine Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Stunden besteht. Stattdessen besteht dann im Regelfall Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. “Grundsätzlich kann von einem nahtlosen Übergang in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgegangen werden”, erklärt die Sprecherin der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die Betreffenden können dann also Job und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kombinieren. Ein Antrag muss dafür nicht gestellt werden, “da die Umstellung grundsätzlich automatisch erfolgt”, so Braubach. In “sehr wenigen Einzelfällen” sei allerdings denkbar, dass die Erwerbsminderungsrente nach der Zeit der Probearbeit völlig entfalle. Dies sei der Fall, wenn sich “auf Basis weiterer medizinischer Untersuchungen” ergebe, dass eine Erwerbsminderung aufgrund einer Besserung des Gesundheitszustands darüber hinaus nicht mehr vorliegt.
Gilt dies auch für “Arbeitsmarktrentner”, also Personen, die – medizinisch gesehen - im Prinzip ohnehin nicht voll, sondern teilweise erwerbsgemindert sind?
Soweit diese eine Teilzeitbeschäftigung finden, die sie nach der Zeit der Probebeschäftigung fortsetzen, wird die aus Arbeitsmarktgründen gezahlte volle EM-Rente ab dem Monat nach dem Ende der Beschäftigung auf Probe im Regelfall automatisch zur halb so hohen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Muss die Arbeitserprobung beantragt oder förmlich gemeldet werden?
Nein. Erwerbsminderungsrentner müssen nur – wie bisher schon – ihrem Rentenversicherungsträger die Arbeitsaufnahme mitteilen. Jede Arbeitsaufnahme zählt dabei als Arbeitserprobung. Es gelten also immer die neuen Regelungen von § 43 Abs. 7 SGB VI.
Ist die Arbeitserprobung generell auf sechs Monate angesetzt?
Im Regelfall ja. Aber: „Eine Abweichung zugunsten der Rentenbeziehenden ist möglich“, heißt es hierzu in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der deutschen Rentenversicherung. Es können also auch beispielsweise im Einzelfall auch sieben oder acht Monate sein. Das muss dann aber vorab oder im Verlauf der Arbeitserprobung mit dem Rentenversicherungsträger abgeklärt werden. Die Verlängerung der Erprobung könnte zum Beispiel bei einem Arbeitsplatzwechsel im sechs-Monats-Zeitraum, bei einem Wechsel des Aufgabenbereichs oder auch bei einem schwankenden Verlauf des Eingliederungsversuchs mit positiver Tendenz möglich sein. Diese Beispiele werden in den gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung genannt.
Wie wird das Arbeitseinkommen auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Es gelten unterschiedliche Regeln für die Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen 2024 neben ihrer vollen Rente in jedem Fall brutto 37.117,50 Euro hinzuverdienen. Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag, der auch beansprucht werden kann, wenn ein Job – beispielsweise – nur sechs Monate ausgeübt wird. Zudem ist dies ein Mindestbetrag. Individuell können – je nach Höhe des Einkommens vor Rentenbezug – höhere Beträge gelten. Über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Beispiel: Ein Ingenieur erhält eine Rente wegen teilweiser EM in Höhe von 1.000 Euro. In den Monaten Januar bis März hat er in einer Teilbeschäftigung monatlich brutto 1.300 Euro verdient. Ab April nimmt er probeweise zunächst eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Bruttoentgelt von 5.500 Euro an. Bis Ende September 2024 wird ihm die teilweise Erwerbsminderungsrente in voller Höhe fortgezahlt. Denn sein Arbeitseinkommen liegt mit
6 x 5.500 Euro plus 3 x 1.300 Euro = 36.900 Euro
unter der Grenze des „erlaubten“ Mindest-Hinzuverdienstes. Setzt der Betreffende ab Oktober 2024 seine Vollzeitbeschäftigung fort, entfällt die Rente. Die bezogene Rente muss er aber nicht zurückzahlen.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Die Hinzuverdienstgrenze ist hier deutlich niedriger. Sie liegt 2024 bei 18.558,75 Euro. EM-Rentner, die 2024 für sechs Monate eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, dürften häufig ein Einkommen erzielen, das diesen Betrag übersteigt.
Beispiel: Ein gelernter Technischer Zeichner erhält eine volle EM-Rente in Höhe von 1.400 Euro brutto. Er nimmt für sechs Monate probeweise eine Beschäftigung mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 5.000 Euro an. Die Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages kommt nicht zustande. Damit erhält er nach Beendigung der Arbeitserprobung wieder die volle EM-Rente.
Wie gestaltet sich nun die Einkommensanrechnung? In der Zeit der Probearbeit verdient er insgesamt 30.000 Euro brutto. Damit wird der anrechnungsfreie Hinzuverdienst um 11.441,25 Euro überschritten. 40 Prozent hiervon würden auf die volle Erwerbsminderungsrente angerechnet. Dies sind 4.576,50 Euro. Dieser Betrag wird in jedem Fall auf 12 Monate aufgeteilt. Monatlich werden damit
4.576,50 Euro :12 = 381,38 Euro
auf seine EM-Rente angerechnet. Statt 1.400 Euro erhält er nur 1.018,62 Euro. Dies gilt nicht nur für die Zeit der Probearbeit, sondern im ganzen Jahr 2024 – jedenfalls solange er Erwerbsminderungsrente erhält.
Darüber hinaus macht die Rentenversicherung noch eine Art „Günstiger-Rechnung“ auf. Dabei wird geprüft, ob der Betreffende in der Zeit der Probearbeit besser gestellt würde, wenn er statt der vollen nur die halbe Erwerbsminderungsrente mit den günstigeren Hinzuverdienstregeln erhalten würde. Im Beispielfall würde der Technische Zeichner dann statt 1.400 Euro nur 700 Euro Rente erhalten, der Zuverdienst würde aber nicht auf die Rente angerechnet. Das würde dem Betreffenden in diesem Fall aber keinen Vorteil bringen.
Erwerbsgeminderte dürfen jetzt mehr zu ihrer Rente hinzuverdienen
Mehr Informationen zum Thema Erwerbsminderungsrente hält die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite bereit. Interessierten steht zudem das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 19.30 Uhr sowie freitags zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr unter 0800 10 00 48 00 zur Verfügung.
