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Arbeitende Senioren können Beiträge zurückbekommen

Wer 2023 Job und Rente kombiniert hat, dem müssen 2024 oft Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Aber nur auf Antrag.

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Mann sitzt auf dem Sofa und liest ein Dokument. Bild: IMAGO / agefotostock / stokkete

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Job plus Rente. Seitdem Arbeitseinkommen nicht mehr auf frühe Altersrenten angerechnet wird, ist diese Kombi attraktiver denn je. Hinzu kommt: Den “Kombinierern” winkt 2024 vielfach eine Erstattung zu viel gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Da kann es um einige tausend Euro gehen.

Wann habe ich zu viele Beiträge bezahlt?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Diese lag 2023 bei 4.975 Euro, aufs Jahr bezogen sind das 59.850 Euro. Wenn Sie als Arbeitnehmer mehr verdienen, ist Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. Da immer mehr ältere Arbeitnehmer neben ihrem Arbeitsentgelt auch Rente und – gegebenenfalls – zudem noch eine Betriebsrente beziehen, kommt es inzwischen immer häufiger zu einer Überzahlung.

Beispiel für die Überzahlung

Peter S. bezog 2023 sowohl Arbeitsentgelt als auch Rente. Sein jährliches Arbeitsentgelt betrug 48.000 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze lag in diesem Jahr bei 59.850 Euro. Sein Bruttoentgelt lag damit 11.850 Euro unter der Beitragsbemessungsgrenze. 

Seine gesetzliche Rente betrug jedoch 24.000 Euro. Und von dem vollen Betrag hat die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse von Peter S. abgeführt und nicht nur von dem Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Insgesamt hat die Deutsche Rentenversicherung etwa 2.700 Euroals Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente von Peter S. einbehalten. Das sind etwa 1.400 Euro zu viel. 

Das ist kein Fehler der Deutschen Rentenversicherung. Und auch kein Fehler der Krankenkasse. Im laufenden Jahr liegen die entsprechenden Informationen den Sozialversicherungen einfach nicht vor. Ob sie es wollen oder nicht: In manchen Fällen wird automatisch zu viel an Beiträgen abgeführt.

Kann die Überzahlung verhindert werden?

Nach Auskunft des GKV Spitzenverbands ist es nur in Ausnahmefällen möglich,  den Beitragseinzug auf die Höhe zu begrenzen, die der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Dies kann dann funktionieren, “wenn die Höhe der einzelnen beitragspflichtigen Einnahmen von vornherein feststeht”. Bei bezogenem Arbeitsentgelt ist dies – so der Spitzenverband – “nicht möglich, weil der Krankenkasse die Höhe des jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelts der Krankenkasse nicht bekannt ist”. 

An die Krankenkasse wenden

Anträge auf Erstattung von zu viel gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen müssen bei der Krankenkasse und nicht bei der Rentenversicherung gestellt werden.

Habe ich einen Anspruch darauf, dass die überzahlten Beiträge erstattet werden?

Ja. Paragraf 231 des fünften Sozialgesetzbuchs regelt die “Erstattung von Beiträgen”. Wichtig zunächst: Für die Erstattung ist nicht die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Sie müssen sich vielmehr an Ihre Krankenkasse wenden.

Muss ich die Erstattung beantragen?

Ja.  Die Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet, von sich aus die überzahlten Beiträge zur erstatten. Die Anträge werden vielmehr “auf Antrag erstattet”, juristisch formuliert: Es besteht ein Antragserfordernis. Die Krankenkasse hat allerdings eine Informationspflicht. Paragraf 231 Abs. 1 Satz 2 regelt hierzu: “Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.” 

Der GKV-Spitzenverband formuliert es härter: “Die Krankenkasse hat das Mitglied zu informieren, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.”

Bis wann müssen die Krankenkassen über die Überzahlung informieren?

Dazu steht im Gesetz keine klare Frist. Der GKV-Spitzenverband verweist darauf, dass die Kassen in der Regel spätestens Mitte Februar des Folgejahres von Arbeitgebern die Jahresmeldung erhalten haben. Weiterhin heißt es in der E-Mail des Spitzenverbands: “Im Anschluss daran werden sie die betreffenden Mitglieder innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Möglichkeit der Erstattung von Beiträgen beziehungsweise über ihr Antragsrecht zu informieren haben.”

Wie kann ich selbst feststellen, ob ich zu viele Beiträge abgeführt habe?

Wenn Sie in 2023 Arbeitsentgelt und Rente erhalten haben, müssen Sie einfach Ihr monatliches Bruttoentgelt und die Bruttorente addieren. Bruttorente, das bedeutet: Ihre Rente vor dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Kommt dabei einer Summe über 4.985 Euro monatlich heraus, so haben Sie wahrscheinlich zu viel Beiträge an Ihre Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.

Wie stelle ich einen Erstattungsantrag?

Das geht zunächst mit einem formlosen Schreiben. Vielleicht warten Sie damit, bis sicher ist, dass der Krankenkasse die entsprechenden Daten für 2023 vorliegen, also bis März. Im Schreiben sollten Sie Ihre Versichertennummer nicht vergessen. Teilen Sie der Kasse beispielsweise mit: 

“Ich habe 2023 gleichzeitig Lohn und Rente bezogen und gehe davon aus, dass ich Beiträge überzahlt habe. Ich bitte um eine Beitragserstattung.” 

Wenn Ihre Kasse von Ihnen weitere Informationen möchte, wird sie sich bei Ihnen melden.

Kann ich gegebenenfalls auch für die vergangenen Jahre eine Beitragsrückerstattung verlangen?

“Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind”, regelt Paragraf 27, Abs. 2 des vierten Gesetzbuchs. Das bedeutet: Wenn Sie 2020 Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung überzahlt haben, können Sie im Jahr 2024 noch eine Rückerstattung verlangen. Ansprüche aus den Vorjahren sind verjährt. 

Wie erwähnt, haben die Kassen bei einer Beitragsüberzahlung eine Informationspflicht. Wurden Sie – beispielsweise - 2019 oder 2018 nicht über eine Überzahlung informiert, so können Sie unter Umständen auch Ihre eigentlich verjährten Ansprüche noch geltend machen. Über einen vergleichbaren Fall aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung hat das Bundessozialgericht am 12.12.2007 entschieden (Aktenzechen: B 12 AL 1/06 R).

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