Ihre-Vorsorge Logo

Politik aktuell: So will die Bundesregierung die Seniorenarbeit fördern

Rund 1,5 Millionen Frauen und Männer arbeiten noch im Rentenalter. Doch das sei nicht genug, findet die Ampel-Koalition. Deshalb will sie zusätzliche Anreize zur Weiterarbeit nach der Altersgrenze schaffen.

Artikel vorlesen

Autor / Quelle

Lesezeit

9 Minuten

Veröffentlicht

Politik aktuell: So will die Bundesregierung die Seniorenarbeit fördern

© Nicht definiert

1,5 Millionen Senioren jobben bereits heute als abhängig Beschäftigte, obwohl sie schon das reguläre Rentenalter erreicht haben - ein Viertel sozialversichert, drei Viertel in Minijobs. Das ist steigerungsfähig, meint die Bundesregierung. Ihre Pläne hatte sie zunächst Mitte Juli in einer „Wachstumsinitiative“ vorgestellt. Am 4. September 2024 wurde es in einer vom Arbeitsministerium vorgelegten und vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe dann konkreter, ein Gesetzentwurf liegt aber noch nicht vor. Eine Übersicht über die Pläne der Ampel.

Faktische Lohnaufstockung für Senior-Arbeitnehmer

Zur Förderung der Seniorenbeschäftigung nach Erreichen der regulären Altersgrenze sollen die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und zur Rentenversicherung gestrichen und an die Senior-Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Derzeitige Rechtslage: Für Beschäftigte jenseits der regulären Altersgrenze zahlt lediglich der Arbeitgeber seinen Beitrag  zur Arbeitslosenversicherung  (derzeit: 1,3 Prozent). Arbeitnehmer sind versicherungs- und beitragsfrei. Ähnliches gilt in der Rentenversicherung, wenn Senioren neben ihrer vollen Rente jobben: Hier zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil (9,3 Prozent). Dieser geht in die allgemeine Rentenkasse und kommt nicht den Beschäftigten zugute. Diese können allerdings – das soll weiterhin möglich sein – die Versicherungspflicht wählen. Dann zahlen auch sie Beiträge und erwerben weitere Rentenansprüche, was häufig sehr lohnenswert ist.

Geplante künftige Rechtslage: Die Arbeitgeber sollen weiterhin mit den genannten Prozentsätzen belastet werden. Das Geld soll allerdings – zur Förderung der Seniorenbeschäftigung – an die Senioren ausgezahlt werden. Das ist eine Lohnerhöhung um – derzeit – brutto 10,6 Prozent. Ob dieser Betrag steuer- und abgabenfrei ist, geht auch aus der Formulierungshilfe nicht hervor. 

Geplantes Inkrafttreten: Juli 2025.

Beispiel: Ein 66jähriger (Voll-)Rentner verdient in einer Teilzeitbeschäftigung monatlich 2.000 Euro. Sein Arbeitgeber zahlt bislang für ihn monatlich Beiträge zu allen Sozialversicherungen. Allein 212 Euro in die Renten- und Arbeitslosenkasse. Der Arbeitnehmer ist bisher schon beitragsfrei. Dabei soll es bleiben. Doch die 212 Euro, die der Arbeitgeber bislang zahlt, sollen künftig nicht in die Sozialkassen gehen, sondern direkt an den Senior-Arbeitnehmer. Mit den 212 Euro stockt der Arbeitgeber seinen Lohn auf.  

Bewertung: Senioren sollen faktisch besser entlohnt werden als jüngere Beschäftigte, was durchaus böses Blut im Betrieb geben kann. Und die Entscheidung trifft der Gesetzgeber und nicht die Tarifpartner. Zu beachten ist auch, dass der Rentenversicherung „Beitragsausfälle von voraussichtlich rund 1 Milliarde Euro pro Jahr entstehen“, erklärt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mögliche Folge: Der Beitragssatz müsste „früher und /oder stärker als bislang vorgesehen angehoben werden. Dies hätten die Versicherten und Arbeitgeber zukünftig mit höheren Beiträgen zu tragen.“

Prämie für das Aufschieben des Renteneintritts

„Um die Anreize für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter zu erhöhen, wird mit der Rentenaufschubprämie eine neue Möglichkeit für den Übergang in den Ruhestand geschaffen“, heißt es in der Formulierungshilfe. Rentenberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verzichten zeitweise auf die Auszahlung der Rente und erhalten diese später als Prämie auszahlt - einschließlich des seitens der Rentenversicherung eingesparten Beitrags zur Krankenversicherung. „Diese Rentenaufschubprämie soll zudem abgabenfrei sein“, steht im Kabinettsbeschluss zur Wachstumsinitiative. 

Derzeitige Rechtslage: Bislang gibt es die zunehmend genutzte Möglichkeit, den Bezug der Altersrente hinauszuschieben und später dafür eine deutlich höhere Rente zu erhalten. Auf diese Weise wird heute schon der Rentenaufschub gefördert. Wer im regulären Rentenalter weiterarbeitet und auf seine Rente verzichtet, kann – bei durchschnittlichem Einkommen – seine spätere Rente pro Beschäftigungsjahr um 8 bis 9 Prozent erhöhen. Hinzu kommt die jährliche Rentenanpassung.

Geplante künftige Rechtslage: Künftig soll alternativ dazu eine zweite Variante der Belohnung des Rentenaufschubs geschaffen werden. Der Rentenaufschub wird nicht durch eine spätere höhere Rente, sondern durch eine Einmalzahlung belohnt. Die nicht in Anspruch genommene Rente soll bei Renteneintritt auf einen Schlag ausgezahlt werden. Voraussetzung ist; dass der Renteneinstieg nach Erreichen des Regelrentenalters um mindestens 12 und maximal 36  Monate aufgeschoben wurde und in dieser Zeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Da in der „Aufschubzeit“ keine Rente gezahlt wird, fallen in diesem Zeitraum für die Rentenversicherung auch keine Krankenversicherungsbeiträge an – derzeit sind das 8,15 Prozent der Rente. Auch diese sollen später ausgezahlt werden. All dies soll „abgabenfrei“ erfolgen. Ob damit auch „steuerfrei“ gemeint ist, ist unklar. Ansonsten würde vielfach rund ein Drittel der Aufschubprämie ans Finanzamt gehen. 

Geplantes Inkrafttreten: Die Prämie soll ab 2028 ausgezahlt werden - für Zeiten des Rentenaufschubs ab 2025.

Beispiel: Ein 66-jähriger Beschäftigter hat im Prinzip Anspruch auf 2000 Euro Rente brutto. Er verzichtet auf den Rentenantrag und arbeitet zwei Jahre lang sozialversicherungspflichtig weiter. In diesem Zeitraum entgehen ihm brutto 48.000 Euro Rente. Hinzu kommen ca. (48.000 x 8,15 % =) 3.912 Euro Krankenversicherungsbeiträge, die die Deutsche Rentenversicherung in diesem Zeitraum einspart. Er hätte – ohne Berücksichtigung der jährlichen Rentenanpassung – Anspruch auf eine Einmalzahlung  in Höhe von 51.912 Euro. 

Bewertung: Die Rentenaufschubprämie kann für Senioren, die sich einen großen Wunsch (Kredittilgung, Wohnmobil, Weltreise etc.) erfüllen möchten, durchaus Anreiz für eine Weiterarbeit sein. Für Senioren mit geringen Rentenansprüchen kann es dagegen attraktiver sein, sich den Rentenaufschub mit einem späteren Zuschlag zur Rente „belohnen“ zu lassen. Dieser gilt schließlich lebenslang und auch – im Todesfall – für die Hinterbliebenenrente. Ob die beabsichtigte Prämie interessant ist, hängt entscheidend von der steuerlichen Regelung ab. Die „steuerliche Behandlung der Prämie ist noch offen“, heißt es in der Formulierungshilfe ausdrücklich.

Günstigere Anrechnungsregelungen für Erwerbstätige bei der Hinterbliebenenrente

Soweit Witwen und Witwer einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird – zusätzlich zu den ohnehin geltenden Freibeträgen – ein Sockelbetrag „bis zur Höhe der jeweils maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze“ von der Anrechnung  ausgenommen, heißt es in der Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen.

Derzeitige Rechtslage: Es gibt bei der Witwen-/Witwerrente einen einheitlichen Freibetrag, der für alle Arten von Einkommen gilt. Dieser liegt bis Ende Juni 2025 bei monatlich 1038,05 Euro. Nettoeinkommen von Witwen-/Witwerrentnern, die über diesem Betrag liegen, werden zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. 

Geplante künftige Rechtslage: Die Verbesserungen sollen für Witwen und Witwer gelten, die Erwerbseinkommen erzielen. Ein Einkommen in Höhe eines vollen Minijobs wird bei der Hinterbliebenenrente von erwerbstätigen Witwen und Witwern grundsätzlich nicht berücksichtigt. Durch die Koppelung an die Minijob-Grenze wird dieser Betrag jährlich aktualisiert und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Darüber hinaus bleibt die  bisherige Regelung bestehen. Bei vielen Witwen- und Witwerrentnern wird die eigene Altersrente bei entsprechender Höhe auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für diese ändert sich nichts.

Geplantes Inkrafttreten: 2027.

Beispiel (gerechnet auf Basis der 2024 geltenden Beträge): Witwe, die noch keine Altersrente bezieht, hat neben ihrer Witwenrente in Höhe von 800 Euro ein monatliches Arbeitseinkommen von brutto 2.538 Euro. Bei der Anrechnung ihres Arbeitseinkommens  auf die Hinterbliebenenrente wird nach der für 2027 vorgesehenen Regelung in folgenden Schritten verfahren:

Schritt 1: Abzug eines Einkommens in Höhe der Minijob-Obergrenze:

Brutto                                                            2.538 Euro
Minus                                                               538 Euro 
anrechenbares Brutto                                   2.000 Euro

Schritt 2: Umrechnung des anrechenbaren Bruttobetrags in den Nettobetrag

Um das Nettoeinkommen zu errechnen, nimmt die Deutsche Rentenversicherung einen pauschalen Abzug von 40 Prozent für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vor.

Anrechenbares Brutto                                  2.000 Euro
40 Prozent-Abzug                                           800 Euro 
Anrechenbares Netto                                   1.200 Euro

Schritt 3: Gegenüberstellung von anrechenbarem Netto und Freibetrag

Anrechenbares Netto                                  1.200,00 Euro
Einkommensfreibetrag (2024/25)                1.038,05 Euro
Überseigender Betrag                                    161,95 Euro

Schritt 4: Bestimmung des Kürzungsbetrags

40 Prozent des übersteigenden Betrags werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

                                       161,95 x 40 Prozent = 64,78 Euro

Die Hinterbliebenenrente wird um 64,78 Euro gekürzt und beträgt statt 800 Euro nur 735,22 Euro. Nach derzeit geltendem Recht würde sie um 193,90 Euro gekürzt. Ein Vorteil von 129,12 Euro.

Bewertung: Für jüngere Witwen und Witwer kann eine solche Neuregelung die Ausweitung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung etwas attraktiver machen.

Befristete Weiterarbeit beim alten Arbeitgeber rechtssicher möglich

„Um die Weiterbeschäftigung im Rentenalter zu erleichtern, … schafft die Bundesregierung im SGB VI eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von 12 Vertragsbefristungen nicht übersteigt“ (Papier zur Wachstumsinitiative).

Derzeitige Rechtslage: Die meisten Arbeitsverträge enden mit dem regulären Rentenalter. Bisher schon können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses über die reguläre Altersgrenze hinaus verschoben wird. Das regelt § 41 SGB VI. Ob die Regelung auch greift, wenn eine Weiterarbeit zu veränderten Bedingungen – etwa als Teilzeitarbeit – vereinbart wird, ist strittig. Vielfach gehen Juristen davon aus, dass dann ein neuer befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Und das ist nicht statthaft, weil in diesem Fall das so genannte Vorbeschäftigungsverbot gilt: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Regel nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Geplante künftige Rechtslage: Gesetzlich (im SGB VI) wird für Senior-Arbeitnehmer, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben, eine Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot verankert. Auch Ihr bisheriger Arbeitgeber darf mit Ihnen eine „sachgrundlose Befristung“ vereinbaren. Die Regelung soll dabei zeitlich so weit gefasst werden, dass künftig auch Ketten-Befristungen beispielsweise bis zum 75. Geburtstag der Senioren möglich sind. Für Senioren, die bei einem „neuen“ Arbeitgeber eine Beschäftigung  aufnehmen, enthält das Papier der Bundesregierung keine Neuregelungen. Hier sind ohnehin befristete Arbeitsverträge möglich.

Beispiel: Wenn Sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Anspruch auf eine Altersrente hatten, bei Ihrem Arbeitgeber eine Vollzeitstelle hatten, kann dieser mit Ihnen nach der geplanten Neuregelung rechtssicher (für den Arbeitgeber) eine befristete Teilzeitbeschäftigung, beispielsweise für ein Jahr vereinbaren. Nach dem Ablauf der Befristung kann Ihnen noch mehrfach ein weiterer befristeter Vertrag angeboten werden. 

Geplantes Inkrafttreten: 2025.

Bewertung: Durch die geplante Neuregelung können Hemmnisse bei der Seniorenbeschäftigung abgebaut werden. Im Zusammenhang mit den anderen angedachten Neuregelungen kann dies allerdings dazu führen, dass für Arbeitgeber die befristete Beschäftigung von Senioren attraktiver ist als der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge mit jüngeren Arbeitnehmern. 

Das soll bleiben: Reguläres Rentenalter und Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden nicht angetastet

„Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters wird es nicht geben“, erklärt Bundesarbeitsminister Heil ausdrücklich. Auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleibt unangetastet.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026