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Aktivrente: Diese Vorteile bieten sich Arbeitgebern

Nicht nur Beschäftigten, sondern auch Unternehmen eröffnet die künftige Aktivrente Chancen. Allerdings müssen Arbeitgeber bei bestehenden Arbeitsverhältnissen, Lohnarten und Vertragsgestaltungen aufmerksam sein.

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Zwei Frauen im Büro mit Tablet und Planzeichnung. Bild: IMAGO / Westend61 / zerocreatives

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Frankfurt (tr). Die Aktivrente kann für Unternehmen eine Möglichkeit sein, dem Personalmangel entgegenzuwirken: Bis zu 24.000 Euro steuerfreier Arbeitslohn im Rentenalter ist erlaubt, aber an einige Voraussetzungen geknüpft. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft NWUP Nielsen Wiebe & Partner hin. Den neuen Regelungen zufolge wird es für Arbeitnehmer attraktiver, über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu bleiben. Den Unternehmen wiederum bleiben Mitarbeiter mit Erfahrung und Fachwissen erhalten.

Anspruchsvolle Voraussetzungen

Für Arbeitgeber jedoch ist die Aktivrente weniger eine einfache Vergünstigung als vielmehr ein komplexes lohnsteuerliches Instrument mit klar definierten Voraussetzungen und nicht zu unterschätzenden Abgrenzungsfragen, wie die Experten erklären. „Genau genommen ist die Aktivrente keine neue Rentenleistung, sondern eine neue, steuerlich begünstigte Lohnform im Rentenalter“, sagt Steuerberater Jan Philipp Barz. „Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbracht wird, die je nach Geburtsjahr variiert.“ Auf den tatsächlichen Bezug einer Altersrente komme es dabei nicht an. 

Maximal 2.000 Euro pro Monat steuerfrei 

Der steuerfreie Höchstbetrag der Aktivrente liegt bei 24.000 Euro pro Kalenderjahr und beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, reduziert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge können nach Auffassung der Bundesregierung weder auf andere Monate übertragen noch im Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich verrechnet werden. Übersteigt in einem Monat der Verdienst die Grenze von 2.000 Euro, ist der überschüssige Teil steuerpflichtig. Wichtig sei auch, so Barz, dass die Aktivrente nachrangig zu anderen Steuerfreiheiten behandelt wird und damit nicht greift, wenn Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind, beispielsweise diverse Zuschläge.

Steuerfreiheit, aber keine Sozialversicherungsfreiheit

Ein Beispiel: Arbeitnehmer A beginnt sein Arbeitsverhältnis mit Aktivrente am 01.09.2026. Im Jahr 2026 kann er für die Monate September bis Dezember jeweils maximal 2.000 Euro steuerfrei verdienen, insgesamt 8.000 Euro. Arbeitnehmer B beginnt bereits am 28.08.2026. Sein steuerfreier Verdienst kann für die Monate August bis Dezember jeweils 2.000 Euro betragen, insgesamt 10.000 Euro.

Minijobs sind ausgeschlossen, reguläre SV-Beiträge bleiben Pflicht

Ein zentraler Punkt aus Arbeitgebersicht ist die Sozialversicherung: Die Aktivrente bleibt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen daher weiterhin reguläre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten, der Arbeitgeber zudem zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. gleichgestellten Versorgungssystemen sowie zur Arbeitslosenversicherung. Daraus ergibt sich auch: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen fallen nicht darunter, da hier lediglich pauschale Sozialversicherungs-beiträge anfallen. Die Aktivrente ist damit bei Minijobs nicht anwendbar. „In der Praxis kann ein Wechsel in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sinnvoll sein, um die Voraussetzungen zu erfüllen“, rät Barz.

Komplexe steuerrechtliche Abgrenzung

Ein weiteres Plus: Begünstigt sind grundsätzlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im lohnsteuerlichen Sinne. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitslohn als Barlohn oder in Form von Sachbezügen gewährt wird. „Auch geldwerte Vorteile, etwa aus der Überlassung eines Dienstwagens, können unter die Steuerfreiheit fallen, ebenso Einmalzahlungen, sofern sie auf Arbeitsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfallen“, erklärt Barz. Nicht begünstigt sind dagegen Versorgungsbezüge, Abfindungen sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder anderen Einkunftsarten.

„Kein Steuergeschenk“

„Die Aktivrente bietet Unternehmen die Möglichkeit, erfahrene Mitarbeiter länger zu binden und Wissen im Betrieb zu halten. Sie ist jedoch kein pauschales Steuergeschenk, sondern bringt zahlreiche rechtliche und administrative Anforderungen mit“, fasst Barz zusammen. Arbeitgeber seien gut beraten, frühzeitig zu prüfen, ob und wie die Aktivrente im eigenen Unternehmen rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden kann.

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