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BSG-Urteil: Freiwillige Beiträge zählen nicht für Grundrente

Bei der Berechnung der 2021 eingeführten Grundrente müssen freiwillige Rentenbeiträge nicht berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

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Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

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Kassel (dpa). Bei der Berechnung der Grundrente nach mindestens 33 Versicherungsjahren zählen nur Zeiten mit gesetzlicher Pflichtversicherung. Freiwillige Rentenbeiträge müssen dabei nicht berücksichtigt werden. Das hat am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 5 R 3/24 R).

Ein 77 Jahre alter Rentner aus Baden-Württemberg hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie argumentierte, statt der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) lägen nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge über 312 Monate zählten nicht zu den Grundrentenzeiten.

Zu Recht, wie das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Nach den gesetzlichen Vorgaben zählten Zeiten mit freiwilligen Beiträgen nicht zu den Grundrentenzeiten. Der Kläger hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.

BSG: Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt

Das BSG folgte der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Es liegen nach Überzeugung des 5. Senats weder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung von Pflichtbeiträgen und freiwillig geleisteten Beiträgen sei sachlich gerechtfertigt.

Zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung bestünden in der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Unterschiede, argumentierte das Gericht. Anders als bei Pflichtversicherten hänge die Höhe der Beiträge bei freiwilligen Versicherten nicht von einer zugrunde liegenden versicherten Erwerbsarbeit ab. Sie könnten die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen und bestimmten die Höhe ihrer Beiträge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst.

Pflichtversicherte zahlenmäßig bedeutsamste Versicherungsgruppe 

So habe unmittelbar vor Einführung des Grundrentenzuschlags die Mehrheit der freiwillig Versicherten nur den Mindestbetrag gezahlt. Im Gegensatz dazu könnten sich Pflichtversicherte als zahlenmäßig bedeutsamste Versicherungsgruppe der gesetzlichen Rentenversicherung ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen regelmäßig nach Beitragszeit, -dichte und -höhe in wesentlich stärkerem Maße durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei.

Vor diesem Hintergrund sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, so das BSG. Dem Gesetzgeber komme hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei besonders weit bei den aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen wie dem Grundrentenzuschlag.

Aktuell rund 1,27 Millionen Empfänger

Die 2021 eingeführte Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurde Ende 2023 bundesweit zu rund 1,27 Millionen Renten ein Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 92 Euro gezahlt. Das entspricht einer Quote an allen Renten von rund 4,9 Prozent. Daten für 2024 liegen der Rentenversicherung noch nicht vor.

Mehr zum Thema

Verfahrensgang:

  • Sozialgericht Mannheim, S 10 R 2439/22, 29.03.2023
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 R 1205/23, 24.01.2024

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