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Bundesregierung verteidigt Renten-Härtefallfonds

Ampel-Parteien bedauern, dass sich die meisten Bundesländer nicht am Fonds zur Abmilderung von Härtefällen bei bestimmten Gruppen beteiligen.

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Bundeskanzleramt in Berlin. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (hib/sth). Die Bundesregierung verteidigt den von ihr im Herbst 2022 beschlossenen Fonds zur Abmilderung von Härtefällen in der Ost-West-Rentenüberleitung, für Spätaussiedler und jüdische Zuwanderer. Zugleich bedauert sie, dass sich die meisten Bundesländer bisher nicht an dem Fonds beteiligen. Der dafür vorgesehenen Stiftung könnten sie aber noch bis Ende März unter Einhaltung der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen beitreten. Die einzelnen Regelungen des Härtefallfonds erläutert die Regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion.

Die Regierung verteidigt in ihrem Schreiben die unterschiedlichen Altersgrenzen für die drei Betroffenengruppen, bis zu denen die Lebens- beziehungsweise Versicherungsbiografie im Herkunftsgebiet zurückgelegt worden sein muss. Die Auswirkungen dieser Beitragszeiten oder Lebensumstände auf die spätere Rente werde von den Betroffenen als Härte empfunden. „Damit sich die jeweiligen Sachverhalte prägend auf die spätere Rente in Deutschland ausgewirkt haben konnten, müssen sie einen gewissen Umfang haben. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Altersgrenzen verständigt“, erläutert die Regierung.

Ihrer Antwort zufolge gilt für die Gruppe der Ost-West-Rentenüberleitungsfälle ein zum Zeitpunkt der Rentenüberleitung erreichtes Alter von mindestens 40 Jahren. Für die Gruppe der jüdischen Kontingentflüchtlinge wurde davon ausgegangen, dass bei einem Zuzug im Alter von 40 Jahren und älter keine ausreichenden deutschen Rentenansprüche mehr aufgebaut werden konnten. Für die Gruppe der Spätaussiedler wurde davon ausgegangen, dass sich bei einem Zuzugsalter von 50 Jahren und älter die Kürzungen im Fremdrentenrecht bei der bis dahin im ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegten und nach dem Fremdrentengesetz zu bewertenden Versicherungsbiografie in der Weise auswirken, dass sie als Härte empfunden werden können.

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