Oldenburg (drv). Geschiedene, die Kinder erziehen, stehen oftmals vor einer schwierigen finanziellen Situation, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und damit die Unterhaltszahlung entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Betroffenen durch die Zahlung einer Erziehungsrente unterstützen.
Eine Erziehungsrente kann bezogen werden, wenn
- die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde,
- der Ex-Ehepartner stirbt und der überlebende Partner nicht wieder verheiratet ist.
- Außerdem muss der überlebende Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
- ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.
- Die häusliche Sorge für ein behindertes Kind lässt den Rentenanspruch auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus fortbestehen.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen unter der kostenlosen Servicetelefon-Nr. 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.drv-oldenburg-bremen.de.
