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Ferienjob oder Minijob? So lässt sich mit dem ersten eigenen Geld schon für später vorsorgen

Viele junge Leute nutzen die Sommerferien, um sich etwas hinzuzuverdienen. Wem sich die Chance bietet, kann dabei bereits den Grundstein für die Altersvorsorge legen.

Junge Kellnerin in einem Straßencafe kassiert Geld von weiblichem Gast. Bild: IMAGO / Westend61 / Oriol Castelló Arroyo

© Nicht definiert

Leipzig (DRV Mitteldeutschland). Ferienzeit ist Urlaubszeit – aber nicht für alle: Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die freie Zeit, um in einem Ferienjob oder Minijob zu arbeiten. Allein in den drei Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen waren es im vergangenen Jahr 30.569 junge Menschen unter 19 Jahren, die nach Angaben der Minijob-Zentrale so ihr erstes eigenes Geld verdienten. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden, wie die DRV Mitteldeutschland erläutert.

1. Möglichkeit: Ferienjob – flexibel und sozialabgabenfrei

Wer als Schülerin oder Schüler in den Ferien arbeitet, wird meist zeitlich begrenzt eingestellt. Diese sogenannte kurzfristige Beschäftigung darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich – es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Zu beachten ist: Wer noch nicht volljährig ist, braucht die Zustimmung der Eltern. Mit 13 und 14 Jahren dürfen Jugendliche nur zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Erst ab 18 Jahren besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Wichtig für Abiturientinnen und Abiturienten: Nur wer direkt nach dem Schulabschluss ein Studium aufnimmt, kann in den Sommerferien noch als Ferienjobber gelten. Wer hingegen eine Ausbildung oder ein Freiwilliges Jahr beginnt, wird rechtlich nicht mehr als Schülerin oder Schüler eingestuft – für sie kommt nur ein Minijob in Frage.

2. Möglichkeit: Minijob – jeder eingezahlte Euro zählt

Mit einem Minijob darf das monatliche Einkommen 603 Euro nicht übersteigen. Dafür ist die Dauer der Beschäftigung unbegrenzt. Im Gegensatz zum Ferienjob ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig: Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent des Verdienstes, der oder die Beschäftigte 3,6 Prozent. Schülerinnen und Schüler können sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Das wird laut den Empfehlungen, die die Alterssicherungskommission in der vergangenen Woche vorgestellt hat, auch künftig möglich sein. Die DRV Mitteldeutschland rät jedoch schon jetzt, die Versicherungspflicht beizubehalten, um so bereits einen Grundstein für die spätere Rente zu legen.

„Die Abzüge scheinen zunächst ungünstig, aus rentenrechtlicher Sicht sind sie aber von Vorteil: Mit den Beiträgen erwerben bereits junge Menschen wertvolle Ansprüche – nicht nur für ihre Altersrente, sondern auch für Reha-Leistungen oder eine spätere Erwerbsminderungsrente“, sagt Anne-Kathrin Sturm, Pressesprecherin der DRV Mitteldeutschland. Zudem werde ein versicherungspflichtiger Minijob vollständig auf die für eine Altersrente notwendigen Versicherungsjahre angerechnet.

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