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Waisenrentenbezieher bekommen keine Energiepreispauschale

Arbeitsministerium: Waisen haben keinen Anspruch auf Sonderzahlung, da sie ihren Lebensunterhalt in der Regel nicht selbst bestreiten.

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Mädchen im Teenageralter steht im Wohnzimmer und tippt auf ihrem Smartphone. – Bildnachweis: wdv.de © Szekely.Oana

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Berlin (bmas/sth). Empfängerinnen und Empfänger einer Waisenrente haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Darauf hat jetzt das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hingewiesen. Grund dafür sei, dass Waisen "ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht selbst bestreiten und bereits mittelbar durch Haushaltsgemeinschaften mit Erwerbstätigen oder Bezieherinnen und Beziehern von Hinterbliebenenrenten erfasst werden", heißt es in einer Mitteilung des BMAS. Die Energiepreispauschale erhält, wer im September 2022 Anspruch auf eine gesetzliche Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen-/Witwerrente und seinen Wohnsitz im Inland hat.

Empfängerinnen und Empfänger von Waisenrenten, deren Lebensunterhalt nicht über die Haushaltsgemeinschaft abgedeckt ist, hätten die Pauschale "in der Regel als Auszubildende erhalten oder sollen sie als Studierende oder Fachschüler und Fachschülerinnen erhalten", so das BMAS. Der Koalitionsausschuss der Ampel-Regierung hatte am 3. September beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner entlastet werden und eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten sollen.


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