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Berufskrankheit: So läuft das Verfahren zur Anerkennung ab

Wer am Arbeitsplatz erkrankt, kann eine Berufskrankheit anerkennen lassen. Was dabei zu beachten ist und was eine Anerkennung bringt.

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Mann mit Armschiene und Frau lesen zusammen Brief. Bild: IMAGO / ingimage / HighwayStarz

© Nicht definiert

Berlin/Bonn (dpa/tmn). Erkranken Beschäftigte im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz, kann eine Berufskrankheit vorliegen. Für eine Anerkennung als Berufskrankheit müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Zum Beispiel muss sie in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) geführt sein.

Hier gibt es bald eine Neuerung: Das Bundeskabinett hat Ende Mai beschlossen, dass auch Parkinson durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide in die amtliche Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wird. Nun muss noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen. Betroffene – vor allem Beschäftigte in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Forstwirtschaft – können sich nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums aber bereits jetzt an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.

Grundsätzlich gilt: Auch wenn eine Krankheit nicht in der Liste aufgeführt wird, kann sie in Ausnahmefällen dennoch als Berufskrankheit anerkannt werden. Hierfür müssen medizinische Erkenntnisse belegen, dass es in einem bestimmten Beruf deutlich wahrscheinlicher ist, daran zu erkranken.

Prozess gilt als langwierig

Wie genau läuft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab? Der Prozess gilt in vielen Fällen als langwierig und kann mitunter zäh werden. Ein Verdacht sollte deshalb Fachleuten zufolge immer möglichst frühzeitig gemeldet werden. Je früher die Meldung vorliegt, desto eher kann geprüft werden, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt.

Der Aufwand kann sich lohnen, da Beschäftigte mit einer Berufskrankheit Anspruch auf umfassende finanzielle und gesundheitliche Leistungen haben. Zudem sind in der Regel keine Nachteile im Job zu befürchten.

So läuft ein Anerkennungsverfahren ab

Das Anerkennungsverfahren beginnt, wenn Arzt, Arbeitgeber, Krankenkasse oder auch die betroffene Person selbst den Verdacht bei der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Arbeitgeber oder Ärzte sind sogar gesetzlich dazu verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle zu melden.

Der Versicherungsträger – also etwa die Berufsgenossenschaft – prüft dann für den Einzelfall, ob die Erkrankung durch die Arbeit verursacht wurde und ob sie eine Berufskrankheit ist. Dazu werden etwa ärztliche Gutachten erstellt.

Je nach Fall wird mittels Fragebogen festgestellt, welchen Belastungen und Einwirkungen Versicherte während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Auch persönliche Befragungen oder Untersuchungen am Arbeitsplatz sind möglich, wie das Bundesarbeitsministerium erklärt. Unter Umständen kann die Prüfung daher auch mehrere Monate dauern.

Versicherte sollten darauf achten, „Fragebögen so genau und detailliert wie möglich auszufüllen“, heißt es vom Ministerium. Sie können oftmals die besten Angaben über die Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz machen.

Nach Entscheidung: Leistungen oder Widerspruch

Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, geht es primär darum, „mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden“, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) den Ablauf.

Dafür kommen Leistungen infrage, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen zur Eingliederung reichen. Sind Betroffene nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeitsfähig, zahlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen laut DGUV gegebenenfalls eine Rente, sofern die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Wenn die Anerkennung einer Berufskrankheit vom Unfallversicherungsträger abgelehnt wird, kann die betroffene Person Widerspruch einlegen, erklärt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Baua). Erfolgt eine erneute Ablehnung, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.

Im Jahr 2024 gingen 90.749 Verdachtsanzeigen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein. Weniger als jeder Dritte Fall wurde als Berufskrankheit anerkannt (26.821).


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