München (tö). Eine blinde Frau hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil ihr die Aufnahme in eine privat geführte Rehabilitationsklinik verweigert wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Demnach hat der Betreiber der Klinik das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht verletzt, obwohl dieser nicht bestritten hatte, dass der Klinik wegen der Blindheit der Patientin ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Auf das Urteil hat die Fachzeitschrift der Deutschen Rentenversicherung, RVaktuell in ihrer neuen Ausgabe (2/2026) aufmerksam gemacht.
Der Fall: Zutritt verweigert
Nach einer Operation am Kniegelenk war die heute 72-jährige Frau aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Dort angekommen, wurde ihr allerdings der Zutritt verweigert. Was dort genau passierte, ist laut einer Pressemitteilung des BGH „zwischen den Parteien streitig“. Laut dem Bericht in RVaktuell soll ihr aber eine Chefärztin gesagt haben, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, so jedenfalls die Darstellung der Klägerin. Danach wurde die Frau in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.
Die Klage: Vorbereitung fehlte
Mit der Nichtaufnahme in die Klinik wollte sich die blinde Patientin nicht abfinden. Sie zog vor Gericht, ging durch alle Instanzen, bis ihr Fall vor dem BGH landete. Dort machte sie erneut geltend, die Klinik habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde. Die blinde Frau forderte deshalb eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Urteil: Keine Entschädigung
Schon in den Vorinstanzen hatte die Klägerin keinen Erfolg, sowohl beim Amtsgericht Fritzlar als auch beim Landgericht Kassel. Beide Gerichte kamen zu dem Schluss, dass das AGG in diesem Fall nicht anwendbar sei. Dem schloss sich der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an. Die Klinik hat demnach das im AGG enthaltene Benachteiligungsverbot nicht verletzt. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung oder Schadenersatz. AGG ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche.
Gleichbehandlung dem öffentlichen Recht vorbehalten
Der BGH argumentierte dabei so: Zwar setzt § 19 AGG für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch. Das aber begründet keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten weiter dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe. Der Grund: Die mit solchen Leistungen verbundenen Kosten können nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden, sondern sind über Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen. Die Klägerin hatte sich zuvor auch auf sozialrechtliche Vorschriften berufen. Diese richten sich allerdings nicht an private Leistungserbringer wie die beklagte Klinik (Urteil vom 21. Mai 2026 – III ZR 56/25).
