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Höhere Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung

Wer viel verdient, zahlt ab 2026 mehr für gesetzliche Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Das erschwert auch den Zutritt in die Private Krankenversicherung.

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Hand schreibt auf einen Block neben Taschenrechner und Geldscheinen. Bild: IMAGO / PantherMedia / Zdeněk Malý

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Berlin (bpb.) Die Grenzwerte für die Sozialversicherung steigen auch im kommenden Jahr deutlich an. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Hinweis auf die am Mittwoch vom Kabinett verabschiedete „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026“ mit. Diese ist identisch mit dem Entwurf aus dem September, wie das Versicherungs-Journal aufzeigt. Demnach wird Anfang 2026 die bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 3.600 Euro beziehungsweise etwa fünf Prozent auf 77.400 Euro angehoben. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird damit erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 6.400 (2025: 6.150) Euro möglich.

Erhöhung folgt Lohnsteigerungen von 2024

Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen, was normalerweise Ende November oder Anfang Dezember geschieht. Diese Zustimmung gilt als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr des Inkrafttretens, aktuell also 2024. Die Steigerung bezifferte das BMAS auf 5,16 Prozent, weshalb alle Grenzen vergleichsweise stark anstiegen. Auch die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt, und zwar um jährlich 3.600 Euro auf 69.750 Euro (plus 5,4 Prozent). Monatlich geht es um 300 Euro auf 5.812,50 Euro nach oben. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei. 

101.400 Euro Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung

In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro auf 8.450 Euro im Monat beziehungsweise von 96.600 Euro auf 101.400 Euro im Jahr. Erstmals wird damit ein sechsstelliger Wert erreicht. Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar von 3.745 auf 3.955 Euro pro Monat (plus 5,6 Prozent) beziehungsweise von 44.940 auf 47.460 Euro im Jahr. Die Bezugsgröße der Sozialversicherung ist eine einheitliche, jährlich angepasste Rechengröße, die als Richtwert für Beiträge und Leistungen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung dient. Sie wird als das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten ermittelt und beeinflusst beispielsweise die Versicherungspflichtgrenze, die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige oder die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung.

Keine Veränderung für die Mehrheit der Versicherten

Das Ministerium erläuterte, von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen seien nur diejenigen betroffen, die bisher über diesen Grenzen lagen. Für die überwiegende Mehrheit der Versicherten ergebe sich keine Veränderung. Mit der Fortschreibung werde sichergestellt, dass sich Versicherte entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen. Auch die Renten würden jährlich mit der Lohnentwicklung angepasst.

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